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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012, Az. 12 O 426/11
    § 97 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Architekt keine Urheberrechtsansprüche an Teilen einer wieder aufgebauten Schlossruine wie z.B. Deckenanstriche, Farbgebung, Verglasung u.a. geltend machen kann. Das Gericht führte dazu aus, dass sich bei geschützten Gebäuden der Urheberrechtsschutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und die Fassadengestaltung beziehe. Im Inneren des Gebäudes würden häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus Urheberrechtsschutz genießen, die einzelnen Zimmer des Gebäudes seien meist nicht selbstständig geschützt. Der Urheber erhalte nur dann Schutz für Werkfragmente oder -elemente, wenn diese auch bei isolierter Betrachtung den notwendigen Grad an Individualität aufwiesen. Vorliegend habe der Kläger nicht darlegen können, worin bei den von ihm monierten Elementen die individuelle Schöpfung liegen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    LG Wuppertal, Urteil vom 19.07.2011, Az. 11 O 51/11
    §§ 5, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Wuppertal hat entschieden, dass es bei der Bezeichnung eines Veranstaltungsgebäudes als „Schloss“ nicht auf die Frage ankommt, welche architektonischen und historischen Kriterien an ein Schloss zu stellen sind und ob der Erbauer des „Schlosses“ ein Adeliger war. Vielmehr sei bei der Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die die Werbung gerichtet sei und weniger auf den Wortsinn. Im vorliegenden Fall sei die Werbung an Brautpaare, Ausrichter von Firmenveranstaltungen und von Familienfesten gerichtet. Für diese sei nicht entscheidend (anders als für einen Historiker, Adelsforscher oder Adeligen), ob das Gebäude von einem (weitgehend unbekannten Adeligen) erbaut worden sei, sondern dass die Feier in einem festlichen Rahmen in schlossähnlicher Architektur und großzügiger Umgebung abgehalten werden könne. Das sei bei dem Anwesen des Beklagten der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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