IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammSchlussanträge des Generalanwalts am EuGH Jääskinen vom 25.06.2013, Az. C-131/12
    Art. 2 lit. d) EU-RL 95/46, Art. 4 Abs. 1 lit. a) EU-RL 95/46

    In der Sache „Google Spain SL / Google Inc. vs. Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) / Gonzalez“ hat der Generalanwalt am EuGH, Niilo Jääskinen, die Meinung vertreten (hier), dass Google nicht für den Inhalt von Webseiten verantwortlich sei, zu denen Google im Rahmen von Suchergebnissen Links anzeige. Die spanische Datenschutzbehörde habe demnach kein Recht, Google dazu zu verpflichten, bestimmte Informationen aus seinem Index zu entfernen, wenn dieser bzw. dessen Datenbestand fortlaufend aktualisiert werde. Google verarbeite zwar persönliche Daten, da mit der Suchmaschine Daten im Internet gesucht, automatisch indexiert, (zeitlich beschränkt) gespeichert und gemäß bestimmten Vorgaben des jeweiligen Nutzers öffentlich zugänglich gemacht würden. Google sei aber nicht als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 d EU-RL 95/46 anzusehen, soweit die Daten nicht entgegen den Anweisungen und Wünschen des Betreibers der jeweiligen Website erfasst („indiziert“) und archiviert würden. Zur englischen Zusammenfassung der Schlussanträge: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Schlussanträge vom 31.03.2011, Az. C-190/10
    Art. 27 EGVO 40/1994

    Der Generalanwalt vertritt in vorliegendem Verfahren die Auffassung, dass es bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für die Priorität derselbigen nur auf den Tag der Anmeldung ankommt, jedoch nicht auf die genaue Stunde/Minute der Anmeldung. Diese könne nach gegenwärtigem Stand des Unionsrechts nicht berücksichtigt werden. Der Generalanwalt führt aus, dass die Stunde und die Minute bei der Bestimmung des Zeitrangs einer Marke im Sinne des Art. 27 der Verordnung Nr. 40/94 erst dann berücksichtigt werden könnten, wenn es in der gesamten Union ein einheitliches System von Verwaltungsverfahren für die elektronische Anmeldung sowohl von Gemeinschaftsmarken als auch von nationalen Marken gäbe. Dies würde zudem die Anwendung der Weltzeit und damit die vollständige Harmonisierung der gesetzlichen Zeit der europäischen Staaten voraussetzen. Die Einführung eines solchen Systems müsse im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eindeutig geregelt werden und könne sich nicht aus der Rechtsprechung ergeben.  Die Koexistenz zweier gleichzeitiger Eintragungen identischer Marken stelle demnach ein bekanntes und bisweilen unvermeidliches Phänomen in der Europäischen Union dar. Hierbei handele es sich um eine unvollkommene Situation, die auf den multinationalen und mannigfaltigen Charakter der Markenschutzsysteme sowie auf die Vielfalt der Unternehmen, die Inhaber von Marken sind, zurückzuführen sei. In einem solchem Fall bestehe nur die Möglichkeit, dass die Markeninhaber auf eine Koexistenzvereinbarung zurückgriffen.

  • veröffentlicht am 15. April 2011

    Generalanwalt Cruz Villalón, Schlussanträge vom 14.04.2011, Az. C-70/10

    Der EuGH hat in obiger Angelegenheit folgende Pressemitteilung (Nr. 37/11) veröffentlicht: „Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verletzt eine Anordnung gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten, zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein Filter- und Sperrsystem für elektronische Nachrichten einzurichten, grundsätzlich die Grundrechte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2010

    EuGH, Schlussanträge vom 18.05.2010, Az. C-585/08
    Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 44/2001

    In den Schlussanträgen der Generaltanwältin Verica Trstenjak hat diese überaus umfangreich erläutert, dass die bloße Möglichkeit, eine Website im Wohnsitzmitgliedstaates des Verbrauchers abzurufen, noch nicht ausreiche, um das Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ zu erfüllen. Das nationale Gericht habe vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen, ob der Vertragspartner, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausrichte. Wichtige Beurteilungsfaktoren seien insbesondere der Inhalt der Website, die bisherige Geschäftstätigkeit des Vertragspartners, der eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, die Art der verwendeten Internetdomain und die Nutzung der Möglichkeiten, über das Internet oder auf sonstige Weise zu werben. (mehr …)

I