IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. April 2013

    OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 4 W 1036/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass die in einem Presseartikel enthaltenen Äußerungen, der Antragsteller sei ein „umstrittener Rechtsanwalt“ bzw. er gelte in der Reisebranche „als ‚umstritten'“ als zulässige Meinungsäußerung zu werten sind und keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. November 2012

    BVerfG, Urteil vom 17.09.2012, Az. 1 BvR 2979/10
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Forennutzers im Internet als u.a. „rechtsradikal“ als Werturteil einzustufen ist und damit der Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt, sofern die Äußerung nicht als Schmähkritik zu klassifizieren ist. Letzteres sei nur dann der Fall, wenn kein Sachbezug zur Diskussion mehr gegeben sei, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Im letzteren Fall gehe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Vorliegend wies das Werturteil durch das diskutierte Thema jedoch sehr wohl noch Sachbezug auf, so dass der Kläger gegen das dagegen ausgesprochene gerichtliche Verbot vorgehen durfte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, Az. 325 O 442/09
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Äußerung über einen Autor „in einem anderen Zeitalter haben Leute wie er … Juden als die Ursache allen Übels ausgemacht“ dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Äußerung sei von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt, da sie auf die Herabsetzung einer Persönlichkeit abziele und die Auseinandersetzung in der Sache nicht fördere. Im Einzelfall habe eine Abwägung zu erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12
    § 1004 BGB, § 823 BGB; Art. 5 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung „D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ über einen Politiker in einer Tageszeitung keine das Persönlichkeitsrecht verletzende Schmähkritik darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stelle die streitgegenständliche Äußerung eine Meinungsäußerung dar, da der vorgenommene Vergleich (Politiker = Hure) stark von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sei. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da in dem Artikel die Auseinandersetzung mit der angesprochenen Sache im Vordergrund stehe, nicht die Diffamierung der Person. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.03.2012, Az. 2 Ss 329/11
    Art. 5 Abs. 1 GG; § 185 StGB, § 193 StGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung gegenüber einem Polizisten im Rahmen einer Personenkontrolle, dass dessen Vorgehen „an Methoden der SS“ erinnere, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und keine Beleidigung darstellt. Es sei entscheidend, dass sich die Kritik des Angeklagten in erster Linie gegen die angewendeten Maßnahmen gewendet habe, insbesondere die gezielte Auswahl der Person des Angeklagten mit dunkler Hautfarbe sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises. Der Angeklagte habe daher das polizeiliche Vorgehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit einer kritischen Würdigung mit stark polemisierender Wortwahl unterziehen dürfen. Von einer persönlichen Beleidigung des Beamten habe der Angeklagte auch ausdrücklich Abstand genommen („dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin“ – „Nein, das sage ich nicht“). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2012

    OLG Köln, Urteil vom 18.07.2012, Az. 16 U 184/11 – aufgehoben
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1, 2 BGB; § 185 StGB

    Das OLG Köln hat – in Bestätigung der Vorinstanz (hier) – entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ und damit indirekt die Benennung des dort tätigen Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ durch einen anderen Rechtsanwalt rechtswidrig ist. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wurde durch das Gericht bestätigt. Unter anderem sei unter einem Winkeladvokaten „jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist„. Dabei liege dessen Verhalten „hart an der Grenze“ und sei von einem gerissenen Vorgehen geprägt. Interessant an diesem Urteil ist, dass die tatsächliche Äußerung des Beklagten, es handele sich bei dem Betrieb des Klägers um eine „Winkeladvokatur“, ausgeweitet wurde und ebenfalls ein Verbot für die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“ bestätigt wurde, welche der Beklagte zuvor tatsächlich nicht getätigt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (s. unten). Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln wurde vom BVerfG kassiert (hier).

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  • veröffentlicht am 4. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Urteil vom 08.09.2011, Az. 4 U 459/11
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 824 BGB, § 185 StGB, § 186 StGB

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine Äußerung über die Zustände in einem Unternehmen, die besagt, dass diese „an Sklavenarbeit grenzen“, als Meinungsäußerung zulässig ist, wenn entsprechende (zutreffende) Tatsachen diese Äußerung untermauern. Dazu zählen beispielsweise unbezahlte Samstagsarbeit, Arbeitszeiten von 8.30 bis 19.00 Uhr und lediglich 20 Urlaubstage. Durch die Verwendung des nach den Ausführungen des Gerichts „unscharfen, zugleich aber hoch emotionalen und nicht an die Begrifflichkeiten des Arbeitsrechts anknüpfenden Begriff der Sklavenarbeit“ werde jedoch verdeutlicht, dass die vorgefundenen Umstände in erster Linie bewertet (Meinung) werden sollen, so dass die Äußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fiele. Eine Schmähkritik liege bei der gegebenen Tatsachengrundlage nicht vor.

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08
    Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GG, § 29 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 41 Abs. 1 BDSG

    Der BGH hat entschieden (zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de) zulässig ist. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin (einer Lehrerin) auf der Internetplattform www.spickmich.de. Dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung finden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte, wies der Senat zurück. Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die beklagten Betreiber der Plattform verfolgten mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28 BDSG voraussetze, sondern würden die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte erheben und speichern. Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, sei nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2010

    LG Lübeck, Urteil vom 28.10.2010, Az. 14 S 135/10
    §§ 1004, 823 BGB analog; Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Politiker, der durch die Äußerungen eines Journalisten scharf angegriffen wurde, sich auch entsprechend „verteidigen“ darf. Der Journalist habe ein Wahlkampffoto des Politikers verfremdet und dessen Kopf als verzerrten Totenkopf dargestellt. Daraufhin habe der Politiker den Journalisten als „aus seiner Sicht psychisch krank“ bezeichnet. Dagegen wollte der Journalist gerichtlich vorgehen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass eine gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Recht der persönlichen Ehre und dem öffentlichen Ansehen des Verfügungsklägers zu Lasten des Verfügungsklägers ausfalle. Insbesondere sei die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen sei und dürfe nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst werden. Die beanstandeten Äußerungen seien mit konkretem Bezug zu dem vorher veröffentlichten Foto getätigt worden und aus Gründen des Ehrschutzes nicht zu beanstanden. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2010, Az. 54 C 984/10
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass sog. Berufskläger – also Aktionäre, die mit (dem Angebot der Rücknahme von) Unterlassungsklagen Aktiengesellschaften zur Vornahme bestimmter Handlungen erpressen – als „Schmeißfliegen“ bezeichnet werden dürfen. Die Klage eines Berufsklägers auf Zahlung von Schmerzensgeld wurde zurückgewiesen. Die Bezeichnung liege noch innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit. Zwar liege eine Überschreitung regelmäßig dann vor, wenn die Äußerung die Grenzen zur Schmähkritik überschreite. Allerdings sei nach Auffassung des Gerichts eine solche Schmähkritik mit der Bezeichnung „Schmeißfliege“ nicht gegeben, sondern stelle vielmehr noch ein Werturteil dar, welches von Elementen der Stellungnahme und des Dafür- und Dagegenhaltens geprägt sei (BVerfG, Beschluss vom 22.07.82, Az. 1 BVR 1376/79). In dieser Abwägung seien alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen. Zunächst könnte das Gericht in der streitgegenständlichen Bezeichnung eine Formalbeleidigung nicht erkennen. Vorliegend habe der Redakteur der Beklagten mit seinem Artikel den Versuch unternommen, seinen Lesern seine kritische und ablehnende Einstellung gegenüber Berufsklägern zu vermitteln und zu verdeutlichen. (mehr …)

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