Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: „Schneller kann keiner“ ist keine irreführende Werbeaussage eines Telefonanbietersveröffentlicht am 17. Februar 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.01.2014, Az. 6 U 228/13
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbeaussage „Schneller kann keiner“ keine irreführende Alleinstellungsbehauptung eines Telefonanbieters hinsichtlich der Übertragungsgeschwindigkeit von Smartphones darstellt. Es handele sich lediglich um die zulässige Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung. Der Durchschnittsnutzer entnehme der Formulierung lediglich den werbetypisch zugespitzten Hinweis darauf, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die „durchschnittliche“ Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhalte, die von keinem anderen Anbieter übertroffen werde. Dies werde auch als für die Gegenwart und nicht zwangsläufig für die Zukunft geltend aufgefasst. Zum Volltext der Entscheidung: