Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- EuGH: Rote Schnürsenkelenden sind nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig – Zur Unterscheidungskraft von dreidimensionalen Markenveröffentlicht am 7. November 2014
EuGH, Beschluss vom 11.09.2014, Az. C-521/13
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Der EuGH hat entschieden, dass ein aus roten Schnürsenkelenden bestehendes Zeichen nicht als Gemeinschaftsmarke angemeldet werden kann. Es sei auf Grund mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Bei solchen dreidimensionalen Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen und grafische oder Wortelemente fehlen, schließe der Durchschnittsverbraucher gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Ware. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Marke erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweiche. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung: