IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 27.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/13
    § 43b BRAO; § 6 Abs. 1 BORA

    Der BGH hat entschieden, dass so genannte „Schockwerbung“ für Rechtsanwälte nicht zulässig ist. Vorliegend hatte ein Rechtsanwalt Kaffeetassen mit bildlichen Darstellungen von Opfern einer Straftat bedrucken lassen (z.B. die fotografische Abbildung einer Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)“). Eine solche Werbung sei berufsrechtlich nicht zulässig, wenn sie darauf abziele, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen. Die Seriosität der Rechtsanwaltschaft werde dadurch untergraben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2011

    LG Aschaffenburg, Beschluss vom 17.03.2011
    §§ 3 Abs. 1, Abs. 2; 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass der private Radiosender Galaxy mit seinem Gewinnspiel „Gewinne Deine eigene Beerdigung“ (hier), in welchem eine Sterbegeldversicherung für 3.000,00 EUR verlost wurde, nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Sender hatte zu Folgendem aufgerufen: „Schick uns Deine letzten Worte an aschaffenburg@radio-galaxy.de Wer uns die coolste Antwort liefert, gewinnt seine eigene Beerdigung!„. Nachdem der Bundesverband deutscher Bestatter e.V. beklagte, mit der Werbung werde die Pietät zu Grabe getragen (hier) und das unterirdische Gewinnspiel der galaktischen Brüder konsequent mit gerichtlicher Hilfe beerdigen wollte, entschied die Kammer, dass es sich bei dem Gewinnspiel zwar kaum, wie behauptet, um den Versuch gehandelt habe, eine „gesellschaftskritische Diskussion zur Enttabuisierung des Todes“ zu schaffen. Andererseits handele es sich aber auch noch nicht um eine, für einen Wettbewerbsverstoß notwendige „spürbare Beeinträchtigung“ des Wettbewerbs. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Was wir davon halten? Zunächst achte man auf den feinsinnigen Wortwitz des Senders „die coolste Antwort“ … Sodann stelle man fest, dass das Bild vom abgestumpften Verbraucher des Landgerichts in unmittelbarer Übereinstimmung mit der schmerzbefreiten Rechtsansicht des Bundespatentgerichts zu der Eintragungsfähigkeit der Marke „Fickshui“ steht, allerdings weniger mit der Rechtsauffassung des gleichen Gerichts zur Eintragungsfähigkeit der Marke „Arschlecken24“ harmoniert. Requiescat in pace!

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