Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Neuheit im Geschmacksmusterrecht / Anmeldung einer Schuhsohle, wenn zuvor bereits ein Schuh mit dieser Sohle veröffentlicht wurde?veröffentlicht am 31. Juli 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 221/09
§§ 2, 6, 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein (Geschmacks-)Muster mangels Neuheit nicht berücksichtigt werden kann, wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch wenn dies nur als Teil eines Erzeugnisses geschah. Vorliegend diskutiert wurde die Anmeldung einer Schuhsohle, die nach Auffassung des Beklagten zuvor schon als Teil eines vom Musterinhaber veröffentlichten Schuhs gezeigt wurde. Dem folgte das Gericht im speziellen Fall jedoch nicht, da lediglich ein ähnliches Muster veröffentlich worden sei, wodurch der Gegenstand der späteren Anmeldung durch Vorveröffentlichung nicht vorweg genommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Kein rechtlicher Hinweis durch das Gericht, wenn eine Partei Glaubhaftmachung versäumtveröffentlicht am 21. Juni 2011
BPatG, Beschluss vom 10.11.2010, Az. 26 W (pat) 179/09
§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass kein gerichtlicher Hinweis an eine Partei in einem Markenrechtsstreit erfolgt, welche es versäumt, die Benutzung ihrer Marke glaubhaft zu machen. Nach Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede durch die Gegenpartei sei der Widersprechenden ausreichend Zeit geblieben, zur rechtserhaltenden Benutzung vorzutragen. Der Umfang der glaubhaft zu machenden Tatsachen im Falle einer wirksam erhobenen Nichtbenutzungseinrede sei in Literatur und Rechtsprechung umfassend dargestellt. Das Gericht dürfe grundsätzlich nicht auf Angriffs- und Verteidigungsmittel hinweisen, so weder auf die Möglichkeit zur Erhebung der Einrede noch auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung von gegen die Nichtbenutzung sprechenden Tatsachen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke, wenn diese innerhalb von 2 Jahren nur zweimal kurzzeitig für den Vertrieb verwendet wirdveröffentlicht am 13. Mai 2011
BPatG, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10
§ 26 Abs. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke nicht angenommen werden kann, wenn diese Marke zu Verkaufszwecken innerhalb von 2 Jahren für nur jeweils einen Monat verwendet wird. Denn eine Marke müsse, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Zeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssten, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: