IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Januar 2012

    Das Bundesministerium für Finanzen sperrt sich gegen die Anwendung der Entscheidung BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10 (hier). Es handele sich um eine – wie eigentlich immer – „Einzelfallentscheidung“ und für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stünden der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Was wir davon halten? Diese Weisung ist natürlich bürgernah. Anstatt geeignete „Instrumente“ zu schaffen – notwendig ist nach der Entscheidung des BFH allein der Ausschluss von Willkür, so dass eine Regelanrechnung die Folge sein sollte – kommt nunmehr nur derjenige in den Genuss der höchstrichterlichen Entscheidung, der sich durch alle Instanzen klagt. Zum Volltext des BMF-Schreibens vom 20.12.2011 – IV C 4 – S 2284/07/0031- 002 – (2011/1025909): (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

    Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 07.07.2010, Az. 28 O 721/09
    § 5 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anwaltsschriftsatz – soweit er als Bestandteil einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung wiedergegeben wird – urheberrechtlich nicht geschützt ist. Der Beklagte habe sich bei der Wiedergabe des Antragsschriftsatzes im Rahmen seiner Veröffentlichung auch im Rahmen der zulässigen Wiedergabe gehalten, denn er habe den Schriftsatz im Rahmen der Wiedergabe der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung ersichtlich als deren Bestandteil veröffentlicht, er habe sie also als Teil des zitierenden und nach § 5 Abs. 1 UrhG schutzlosen Werks verwertet. Dabei sei es unerheblich, dass er den Beschluss in Teilen nicht 1 : 1 veröffentlicht, sondern den Verbotstenor verkürzt und die Entscheidung ohne Kostenentscheidung und die Namen der beteiligten Richter wiedergegeben habe. Auch dass er – insoweit wohl erläuternd – durch die Wendung „Verbundenen Antragsschrift“ gekennzeichnet habe, an welcher Stelle diese Wiedergabe beginne, sei im Zusammenhang mit der auszugsweisen Wiedergabe der Gerichtsentscheidung ohne Belang. Auch eine anprangernde Wirkung wurde in der Veröffentlichung des Urteils nicht gesehen.

  • veröffentlicht am 16. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAus aktuellem Anlass warnen wir vor anwaltlichen Forderungsschreiben im Namen einer Antassisa GmbH („top of software.de“), die von Rechtsanwalt Olaf Tank stammen sollen, aber diesem wohl nicht bekannt sind. Bei diesen demnach gefälschten, allerdings auch so ziemlich allen  Original-Mahnschreiben des Kollegen Tank sollte – im letzteren Fall ohne anwaltlichen Rat – keine Zahlung geleistet werden. Die konkrete Mahnung richtete sich an die Kanzlei Sewoma aus Berlin, welche das Aufforderungsschreiben bereits ins Netz gestellt hat.

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