IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Mai 2012

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.03.2012, Az. 6 U 41/12
    § 93 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Kosten für eine Abmahnung, die erst nach Erlass, jedoch vor Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen wird, nicht erstattungsfähig sind. Der Senat führte aus, dass eine nachgeschaltete Abmahnung nicht als im objektiven Interesse des Unterlassungsschuldners liegend angesehen werden könne, weil sie die Funktion, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch eine Unterwerfungserklärung einen Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, von vornherein nicht mehr erfüllen könne, wenn eine einstweilige Verfügung bereits erlassen sei. Gegen die dann zugestellte einstweilige Verfügung – da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde -, könne der Schuldner bei sofortigem Anerkenntnis Kostenwiderspruch einlegen, so dass auch diese Kosten vom Antragsteller zu tragen seien. Die Begründung für den Eilantrag könne nämlich nicht die nicht abgegebene Unterlassungserklärung sein, wenn zum Zeitpunkt der Abmahnung die Verfügung schon erlassen war. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2009, I-20 W 100/09
    § 93 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kosten einer Abmahnung dann vom Abgemahnten nicht zu übernehmen sind, wenn die abmahnende Partei bereits vor der Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt hat und der Abgemahnte zu der einstweiligen Verfügung keine Veranlassung geboten hat. Das OLG Düsseldorf hat damit im Ergebnis die neuerliche Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 216/07) zur Anwendung gebracht, indes bemerkenswerterweise ohne diesen zu zitieren. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Januar 2010

    BGH, Urteil vom 07.10.2009, Az. I ZR 216/07
    §§ 12 Abs. 1 UWG; 667; 677; 683 S. 1 BGB

    Im Falle einer sog. „Schubladenverfügung“ wird zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt und erst nach deren Erlass den Gegner abgemahnt. Unterwirft sich der Abgemahnte nicht, wird ihm die bereits erlassene einstweilige Verfügung zugestellt. Eine Schubladenverfügung bietet sich u.a. an, um dem Gegner die Möglichkeit der Hinterlegung einer Schutzschrift zu nehmen. Der BGH hat nun dieser Vorgehensweise zwar keinen Riegel vorgeschoben, jedoch entschieden, dass der Abmahner bei vorheriger Erwirkung einer Schubladenverfügung keinen Anspruch auf Erstattung seiner folgenden Abmahnkosten hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. September 2009

    KG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 145/08
    § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das KG Berlin hat sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit (Rechtsmissbräuchlichkeit) eines Antrags auf einstweilige Verfügung befasst, und zwar unter den Gesichtspunkten, dass 1) die Anwälte die Rechtsverstöße angeblich selbst ermittelten, 2) die Abmahnung lediglich darauf aus sei, den Beklagten wirtschaftlich zu schädigen, 3) es sich um eine sog. Mehrfachinanspruchnahme handele und 4) die Klägerin selbst wettbewerbswidrig handele (sog. Unclean-Hands-Einwand). Im Weiteren führte das Kammergericht ausführlich zu der Zulässigkeit von Werbung für Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages aus. (mehr …)

I