Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Hinweis nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG darf, um nicht unwirksam zu sein, nicht verschleiern, dass einfaches Bestreiten der Forderung die SCHUFA-Mitteilung unterbindetveröffentlicht am 6. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass mit der dem Datenschutz dienenden Hinweispflicht gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG dem Gläubiger kein Druckmittel in die Hand gegeben worden ist, Schuldner zur Begleichung von eventuell sogar fragwürdigen Forderungen zu veranlassen. Mit den geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten habe der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen wollen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG diene dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet halte und deshalb keine Veranlassung sehe, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern. Diesen Anforderungen werde nur eine Unterrichtung gerecht, mit der nicht verschleiert werde, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreiche, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern (vgl. auch unsere Kurzmitteilung hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Auch Inkassounternehmen dürfen offene Forderungen an die SCHUFA meldenveröffentlicht am 21. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, Az. I-16 U 41/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 28 a BDSG, § 35 Abs.2 S.2 BDSG analog, § 43 Abs. 1 BDSGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ein Inkassounternehmen die Schufa über eine nicht beglichene Forderung informieren darf, also nicht nur der direkte Gläubiger der betreffenden Forderung. Eine solche Meldung ist jedenfalls ab Erteilung eines Vollstreckungsbescheides nebst anschließender Zwangsvollstreckung zulässig. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: SCHUFA-Drohung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. April 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass der Hinweis eines Inkassounternehmens „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ wettbewerbswidrig ist. Zur Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BGH: (mehr …)
- LG Darmstadt: „Letzte Mahnung“ mit Androhung von Schufa-Eintrag ist wettbewerbswidrig, wenn das angebliche Vertragsverhältnis bestritten wurdeveröffentlicht am 22. Januar 2015
LG Darmstadt, Urteil vom 16.10.2014, Az. 27 O 133/14
§ 28a Nr. 4d BDSG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Darmstadt hat entschieden, dass das Inkassounternehmen Tropmi Payment GmbH in Schreiben, welche als „letzte Mahnung“ betitelt werden, nicht mit einer Schufa-Meldung drohen darf. Konkret lautete die angegriffene Formulierung: „..im Rahmen geschäftlicher Handlungen wie als Anlage beigefügt, eine letzte Mahnung an Verbraucher zu senden und mitzuteilen dass unbestrittene und fällige Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden können, wenn diese die Forderung gegenüber der Tropmi Payment GmbH zuvor bestritten haben.“ Vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Einstweilige Verfügung gegen Inkassounternehmen, das mit SCHUFA-Eintrag droht, ist rechtensveröffentlicht am 21. Januar 2014
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13
§ 12 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 28a BDSG, § 22 StGB, § 23 StGB, § 240 StGB, Art. 1 GG, Art. 2 GGDas OLG Celle hat entschieden, dass ein Inkassounternehmen nicht mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG drohen darf, wenn der vermeintliche Schuldner die Forderung bereits bestritten hat. Der Schuldner kann in diesem Fall eine einstweilige Verfügung gegen das Inkassounternehmen erwirken und zwar auch dann, wenn das Unternehmen darauf hingewiesen hat, dass eine Datenübermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Keine Verwechselungsgefahr zwischen den Marken „UFA“ und „SCHUFA“veröffentlicht am 5. Dezember 2013
BPatG, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 27 W (pat) 515/12
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wörter „UFA“ und „SCHUFA“ klanglich, schriftbildlich und begrifflich nicht verwechselbar sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Abofallen-Betreiber darf mit negativem „SCHUFA-Eintrag“ drohen, ohne gegenüber der SCHUFA Holding AG wettbewerbs- oder markenrechtswidrig zu handelnveröffentlicht am 13. August 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 U 174/11
§ 28a BDSG; § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG; § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags unter Verwendung der Unternehmensbezeichnung SCHUFA weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidrig ist, noch die Markenrechte (Unternehmensbezeichnung) der SCHUFA Holding AG verletzt. Seitens der SCHUFA war u.a. geltend gemacht worden, dass der Abofallen-Betreiber selbst überhaupt keinen SCHUFA-Eintrag bewirken könne, sondern hierfür ein von der SCHUFA akzeptierter Vertragspartner der SCHUFA notwendig sei und sie Abofallen-Betreiber grundsätzlich nicht als Vertragspartner akzeptiere. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Datenübermittlung an die SCHUFA erfordert keine Abwägung von schutzwürdigen Belangen des Betroffenen mehrveröffentlicht am 3. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10
§ 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG, § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG, § 29 Abs. 1 BDSG, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BDSG, § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Schufa keine Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen (mehr) stattfindet. Geschuldet ist dies dem „neuen“ § 28a Abs. 1 BDSG. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Auskunftei, wie die SCHUFA, muss auch über die Grundlagen für die Erstellung einer sog. „Scoreberechnung“ Auskunft erteilenveröffentlicht am 9. Juli 2012
LG Berlin, Urteil vom 01.11.2011, Az. 6 O 479/10
§ 34 Abs. 4 BDSGDas LG Berlin hat entschieden, dass eine Auskunftei einem Betroffenen bei einer Anfrage zu den zu seiner Person gespeicherten Daten auch die Wahrscheinlichkeitswerte mitteilen muss, welche für die sog. „Scoreberechnung“ seiner Bonität relevant sind und wie diese zustande kommen. Die Auskunftei könne sich insoweit nicht auf ein Geschäftsgeheimnis berufen, da diese in § 34 Abs. 4 BDSG nicht berücksichtigt seien. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Münster: Wer für einen Kredit über 100.000,00 EUR wirbt, dann aber tatsächlich nur eine erfolgsunabhängig zu vergütende Vermittlungsleistung anbietet, handelt wettbewerbswidrigveröffentlicht am 27. September 2011
LG Münster, Urteil vom 24.08.2011, Az. 026 O 55/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches per Post oder per E-Mail unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 100.000,00 EUR“ für einen Kredit in entsprechender Höhe wirbt, dann aber tatsächlich nur eine erfolgsunabhängig zu vergütende Vermittlungsleistung anbietet, wettbewerbswidrig handelt. Das betreffende Unternehmen hatte für die Vermittlung von Sofortkrediten, Eilkrediten und Krediten ohne Schufa-Überprüfung unter dem Stichwort „Finanzsanierung“ geworben und eine Zusage für die Vermittlung eines genehmigten Finanzsanierungsvertrages unterbreitet mit dem Hinweis „Absage ausgeschlossen!“. In Wahrheit wurde allerdings nicht der Kredit, sondern eine Dienstleistung, nämlich die Vermittlung angeboten, welche auch dann, wenn ein Kreditvertrag scheiterte, zu einem Honorar führte (hier: 847,50 EUR). (mehr …)