Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Hinweis nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG darf, um nicht unwirksam zu sein, nicht verschleiern, dass einfaches Bestreiten der Forderung die SCHUFA-Mitteilung unterbindetveröffentlicht am 6. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass mit der dem Datenschutz dienenden Hinweispflicht gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG dem Gläubiger kein Druckmittel in die Hand gegeben worden ist, Schuldner zur Begleichung von eventuell sogar fragwürdigen Forderungen zu veranlassen. Mit den geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten habe der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen wollen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten. § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit c BDSG diene dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet halte und deshalb keine Veranlassung sehe, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern. Diesen Anforderungen werde nur eine Unterrichtung gerecht, mit der nicht verschleiert werde, dass ein einfaches Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreiche, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern (vgl. auch unsere Kurzmitteilung hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: SCHUFA-Drohung ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. April 2015
BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13
§ 3 UWG, § 4 UWG, § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSGDer BGH hat entschieden, dass der Hinweis eines Inkassounternehmens „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.“ wettbewerbswidrig ist. Zur Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BGH: (mehr …)