Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Schufa kann Abofallen-Betreibern nicht untersagen, in Mahnungen auf einen drohenden Eintrag hinzuweisenveröffentlicht am 18. November 2011
LG Hamburg, Urteil vom 09.09.2011, Az. 407 HK O 90/11
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG; § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWG
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Schufa (Kreditschutzorganisation) es den Betreibern von Abofallen nicht untersagen kann, in Mahnungen auf einen drohenden Schufa-Eintrag hinzuweisen. Verlangt hatte die Antragstellerin eine Unterlassung, weil die Antragsgegnerin nicht zu den Vertragspartnern der Antragsstellerin gehöre, deren Meldungen einen negativen Eintrag bei der Antragstellerin veranlassen könnten. Das Landgericht lehnte einen Unterlassungsanspruch jedoch ab, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zum Volltext der Entscheidung: