Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mainz: Irreführende Werbung mit Rabatten wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Rabatt auf Nachfrage „aus Kulanz“ gewährt wirdveröffentlicht am 29. Dezember 2015
LG Mainz, Urteil vom 27.10.2015, Az. 10 HK O 12/15
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWGDas LG Mainz hat entschieden, dass ein Warenhaus, das mit dem Slogan “20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ geworben hatte, Kunden in die Irre führt, wenn das Schild im Kaufhaus zwischen Sport- und reiner Schuhabteilung steht und der Rabatt für Sportschuhe nicht gilt. Das unlautere Verhalten blieb trotz des Umstandes, dass der Kunde den Rabatt auf Nachhaken beim Abteilungsleiter (ausdrücklich „aus Kulanz“) erhalten hatte, unlauter, da jedenfalls andere Verbraucher, die weniger hartnäckig veranlagt seien, den beworbenen Rabatt nicht erhalten würden.
- BKartellA: ASICS darf Schuhvertrieb über eBay oder Amazon nicht pauschal untersagenveröffentlicht am 31. August 2015
Das Bundeskartellamt hat dem Sportartikelhersteller ASICS untersagt, den Online-Vertrieb von ASICS-Laufschuhen rechtswidrig zu beschränken. In der Vergangenheit hat ASICS seinen Händlern unter anderem verboten, für ihren Onlineauftritt Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und Markenzeichen von ASICS auf Internetseiten Dritter zu verwenden, um Kunden auf den eigenen Online-Shop zu leiten. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes diente dieses Verbot vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs sowohl im Online-Vertrieb als auch im stationären Vertrieb. ASICS hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Zur Meldung des Bundeskartellamts vom 27.08.2015: (mehr …)
- LG Rostock: Schuhwerbung mit „gesundheitsfördernder Wirkung“ ist irreführend, wenn eine durchgeführte Studie die behaupteten Wirkungen nicht belegtveröffentlicht am 9. Mai 2014
LG Rostock, Urteil vom 18.01.2013, Az. 6 HK O 83/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWGDas LG Rostock hat entschieden, dass eine Werbung für Schuhe mit verschiedenen gesundheitsfördernden Wirkungen unzulässig ist, wenn zwar eine Studie durchgeführt wurde, diese aber die getroffenen Werbeaussagen in der getätigten Form nicht belegt. Unter anderem sei die Aussage „steigert auch die Aktivierung Ihrer Gesäß- und Beinmuskulatur bis zu 30 %“ nicht durch das Studienergebnis gedeckt. Dort werde lediglich festgestellt, dass durch die Nutzung des …-Schuhes nur einige wenige Muskeln stärker beansprucht würden, andere jedoch nur in verringertem Umfang und soweit Muskeln überhaupt stärker beansprucht würden, geschehe dies nicht im Durchschnitt um 30 %, sondern im Einzelfall um bis zu 29 %. Werde für eine Werbung eine Studie zur Grundlage genommen, müssten deren Ergebnisse auch korrekt dargestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung für Schuhe – Wird mit Materialbezeichnungen für das „Obermaterial“ geworben, müssen diese Angaben vollständig seinveröffentlicht am 8. November 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 180/09
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung für Kinderschuhe wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil irreführend, ist, wenn der Schuh mit der Aussage „Obermaterial reine Schurwolle“ beworben wird, obwohl ein Strickbündchen am Schaft der Schuhe nicht aus Wolle, sondern aus Polyacryl besteht. Die getätigte Angabe sei irreführend, da der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Obermaterial“ für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe beziehe, ohne weiteres dahin verstehen werde, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint seien. Dazu gehöre auch das – aus anderem Material bestehende – Strickbündchen. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass neben dem Obermaterial als weiterer Bestandteil des Schuhs nur die Laufsohle gesondert genannt sei, und zwar mit der Angabe abweichenden Materials. Das erwecke den Eindruck, dass der Schuh aus diesen beiden Teilen bestehe und das Material, aus dem er hergestellt sei, damit vollständig angegeben sei.