IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Juli 2015

    BGH, Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14
    § 10 Abs. 1 und Abs. 7 RBStV, § 882c ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass für die Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen keine besonderen Anforderungen vorliegen müssen. Es sei nicht erforderlich gewesen, den (hier zwangsvollstreckenden) Südwestrundfunk in dem Vollstreckungsersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde zu bezeichnen und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen zu erteilen. Das Vollstreckungsersuchen habe zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels bedurft, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei, bei denen diese Angaben entbehrlich seien. In dem Vollstreckungsersuchen seien schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben worden. Dagegen habe es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts bedurft. Zur Pressemitteilung des BGH vom 10.07.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az. 1 O 484/07
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Veröffentlichung von persönlichen Schuldnerdaten im Internet rechtswidrig ist und einen Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Beklagte, ein Inkassounternehmen, betrieb im Internet eine Webseite. Hierbei handelte es sich laut den Angaben auf der Internetseite um das „große Onlineverzeichnis säumiger Schuldner“. Es hieß dort u. a.: „Keine Chance für Leute mit schlechter Zahlungsmoral bei Anbietern von elektronischen Dienstleistungen per Internet dank …“.  Beim Surfen im Internet gelangte die 12-jährige Tochter der Klägerin zu der Internetseite … . Diese Seite wurde von der Firma I mit Sitz in Dubai betrieben. Einem Vertragsschluss ihrer Tochter mit der Firma I hatte die Klägerin nicht zugestimmt. Unter dem 14.12.2007 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie sei von der Firma I mit der Einziehung einer Forderung von 132,49 EUR beauftragt worden. Nähere Informationen zu dieser Forderung erhalte die Klägerin über die Webseite der Beklagten. Von dieser Seite wurde sie unter der Überschrift „Ihre Forderung bei der Deutschen Inkassostelle“ an die vorerwähnte Internetseite weitergeleitet. (mehr …)

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