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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 6. August 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007, Az. 12 O 61/01
    § 3 Nr. 1 HWG, § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG
    , § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Elektrolyse-Fußbad nicht mit gesundheitsfördernden Eigenschaften (u.a. „Entgiftung“) beworben werden darf, wenn diese nicht wissenschaftlich bewiesen sind. Der Hinweis „Aus rechtlichen Gründen sind wir gehalten, darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt ist“ stehe einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht entgegen. Die Werbeangabe vermittele konkret den Eindruck, dass das Fußbad eine „entgiftende“ Wirkung habe, das Verfahren nur „noch nicht“ schulmedizinisch anerkannt sei. Der Leser gelange zu der Vorstellung, dass die schulmedizinische Anerkennung bevorstehe, das Fußbad aber die vorgestellte Wirkung habe, die Beklagte nur „aus rechtlichen Gründen“ gehalten sei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung im Rahmen der Schulmedizin noch nicht erfolgt sei. Ferner hat die Kammer entschieden, dass die Drohung „Denken Sie ja nicht, dass Sie damit durchkommen. Wir machen Sie fertig.“ noch nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spreche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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