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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 29.07.2010, Az. C-214/09 P
    Art. 42 Abs. 3 EU-VO 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass die amerikanische Brauerei Anheuser-Bush Inc. den Begriff „Budweiser“ nicht als Gemeinschaftsmarke schützen lassen kann, da der (widersprechenden) tschechischen Brauerei Bud?jovický Budvar, národní podnik, die diesbezüglich älteren Markenrechte zustehen. Die tschechische Brauerei hatte die Wortmarke „Budweiser“ zuvor international schützen lassen. Die amerikanischen Wettbewerber wollten mit einem verfahrensrechtlichen Winkelzug die Tschechen aus dem Streit um die Marke drängen. Letztere hatten die Beweise für eine Verlängerung ihrer Marke verspätet eingereicht, was der EuGH jedoch für unbedenklich hielt. Zur Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Argumente und dem Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 05.03.2009, Az. 30 W (pat) 172/06
    §§ 47, 64a, 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Ablauf der Schutzdauer der Marke selbst dafür verantwortlich ist, den Schutz zu verlängern, sofern ihm der Ablauf vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mitgeteilt wird. Im entschiedenen Fall war die Verlängerungsgebühr für eine Marke nicht rechtzeitig entrichtet worden. Deshalb hatte das DPMA den Markeninhaber angeschrieben und ihm 2 Monate Zeit gegeben, die Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag zu entrichten, sonst werde die Marke gelöscht. Der Markeninhaber zahlte jedoch erst 2 Wochen nach Ablauf der Frist und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete dies damit, dass der ihn betreuende Patentanwalt ohne sein Wissen bereits Jahre zuvor die Zulassung verloren hatte; er sich jedoch noch auf eine Betreuung durch diesen verlassen hatte. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter waren der Auffassung, dass der Markeninhaber schuldhaft die Gebühreneinzahlung versäumt hatte. Die Schuldhaftigkeit ergibt sich daraus, dass der Markeninhaber selbst durch das DPMA angeschrieben wurde und in diesem Schreiben unmissverständlich über die Frist der Zahlung der Verlängerungsgebühr und die Folgen der Fristversäumnis aufgeklärt wurde.

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