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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 25 W (pat) 15/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Air Solution“ nicht für Waren und Dienstleistungen wie z.B. „Lösungen und Mittel zur Verbesserung des Betriebsumfelds in der Lebensmittelherstellung“, „Dampferzeugungs- und Lüftungsgeräte“ oder „Luftreinigung und Luftverbesserung“ schutz- und eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe, die nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Auch die Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils „Solution“ als Flüssigkeit oder (Problem-)Lösung begründe keine Schutzfähigkeit. Zum einen führten beide Varianten zu einem beschreibenden Verständnis hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen, zum anderen setze eine beschreibende Benutzung als Sachangabe noch nicht einmal voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 100/14
    § 15 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Nutzung des Werbeslogans „ichbindannmalweg.de“ eines Reiseunternehmens die Titelschutzrechte an dem Sachbuch „Ich bin dann mal weg“ verletzt. Auf Grund der hohen Bekanntheit des Bestsellers stelle sich die Nutzung durch das Reiseunternehmen als Rufausbeutung dar. Zwar handele es sich bei der verwendeten Wortfolge um eine allgemein gültige Redewendung, welche jedoch für das Buch eine hohe Unterscheidungskraft erlangt habe und deren Nutzung seitens der Antragsgegnerin daher zu unterlassen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 68/13
    § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lembergerland“ für eine Weinsorte nicht als Marke eintragungsfähig ist. Bei dem Wortbestandteil „Lemberger“ handele es sich nämlich um eine Rebsorte, so dass die Bezeichnung eine Beschaffenheitsangabe darstelle. Diese sei deshalb für andere Marktteilnehmer freizuhalten. Zitat:

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2014

    BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. X ZR 41/11
    § 3 Abs. 1 S. 2 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Patentanspruch (hier: für ein Computersystem und eine Anzeigeeinheit) bereits offenkundig ist, wenn die wesentlichen Informationen bereits in einem Handbuch veröffentlicht wurden. Die technische Lehre sei demnach nicht mehr patentfähig. Dies gelte auch dann, wenn das besagte Handbuch einer Vorrichtung nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden durfte und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt worden sei. Diese Untersagung sei keiner Geheimhaltungsvereinbarung gleichzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 523/12
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für die Wortmarke „myJobs“, die für die Waren-/Dienstleistungsklasse „Werbung“ angemeldet wurde, keine Eintragungshindernisse bestehen. Es gebe keinen unmittelbaren beschreibenden Begriffsinhalt des Zeichens in Bezug auf „Werbung“, so dass ein Freihaltebedürfnis zu verneinen sei. Auch die Unterscheidungskraft sei gegeben, denn um zu einer beschreibenden Bedeutung des Anmeldezeichens „myJobs“ im Sinne eines individuellen, auf die Wünsche und Bedürfnisse des jeweiligen Kunden zugeschnittenen Angebots im Bereich der Branche „Arbeitsmarkt“ zu gelangen, müssten mehrere gedankliche Zwischenschritte vollzogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. November 2013

    BPatG, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 25 W (pat) 195/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Schwarze Eulen“ nicht für Süßwaren wie Fruchtgummi, Schokolode oder Kaugummi eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe, die die beanspruchten Waren in Bezug auf Form und Farbe beschreiben könne. Mit dem Argument, dass die von ihr vertriebenen Waren nicht die Form von Eulen hätten und auch Marken wie „Goldbären“ oder „Grüne Frösche“ angemeldet seien, drang die Antragstellerin nicht durch. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. April 2013

    BPatG, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 27 W (pat) 512/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan „I love Döner“, wobei „love“ grafisch als Herz dargestellt wird, nicht als Marke für „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ schutzfähig ist. Es handele sich lediglich um eine allgemeine Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die von jedem Verbraucher zwanglos als „Ich liebe Döner“ verstanden werde. Vergleichbar mit der eingetragenen Konstruktion „I love Milka“ sei das angemeldete Zeichen im Übrigen nicht, da es sich bei „Milka“ im Gegensatz zu „Döner“ schon selbst um eine geschützte Marke handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. April 2013

    BPatG, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 30 W (pat) 510/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Künstlerkanzlei“ für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Der Begriff sei eine beschreibende Angabe, der auf die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei für Künstler hinweise. Als solche hätten Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Eine Verkehrsdurchsetzung konnten die Antragsteller nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „my bed“ für die Vermietung von Gästezimmern nicht eintragungsfähig ist. Es fehle für die angebotene Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft der Wortfolge, da der englische Begriff auch für jeden deutschen Verbraucher als rein beschreibende Angabe verständlich sei. Somit handele es sich lediglich um eine Werbeaussage (das Gästebett sei so bequem wie das eigene), welche keine herkunftshinweisende Funktion beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    BPatG, Beschluss vom 12.07.2012, Az. 30 W (pat) 14/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff „it.smart-connect“ für den Bereich Computer-Software jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff für die angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Wortbildung (Schreibweise mit Punkt, Rotfärbung des Bestandteils „it“) sei nicht hinreichend fantasievoll, um dieses Hindernis zu überwinden. Der angesprochene Verkehr werde in dem Zeichen lediglich eine beschreibende Angabe dahingehend erkennen, dass es bei den erfassten Waren und Dienstleistungen um pfiffige oder auch intelligente Verbindungen im IT-Bereich gehe. Dies schließe eine Eignung als Herkunftshinweis aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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