Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: „Variable“ Bildmarke ist wegen Unbestimmtheit nicht anmeldefähigveröffentlicht am 3. September 2013
BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZB 85/11
Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; § 3 Abs. 1 MarkenG, § 83 Abs. 3 MarkenG; Art. 2 MarkenRLDer BGH hat entschieden, dass die Anmeldung einer Bildmarke, welche sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen beziehen soll, nicht statthaft ist. Der Schutzgegenstand sei auf Grund der Variabilität zu unbestimmt, so dass eine solche Gestaltung nicht als markenfähig anzusehen sei. Zum Volltext der Entscheidung: