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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2016, Az. 25 W (pat) 22/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Marke auch mit geringer Unterscheidungskraft eintragungsfähig ist, sofern nur ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine rein beschreibende Deutung des Kennzeichens vornimmt. Vorliegend hatte das DPMA die Eintragung des Zeichens „MaxiBridge“ für elektrische Steckverbinder zurückgewiesen, weil das Wort im Zusammenhang mit Elektrotechnik als „große Brücke(nschaltung)“ verstanden würde. Dies erachtete der Senat jedoch als eher fernliegend, zumal dem Wortbestandteil „Maxi“ vorliegend kein Hinweis auf eine besondere Größe zu entnehmen sei, sondern der Bedeutungsgehalt diffus bleibe. Damit könne nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 10.12.2015, Az. 25 W (pat) 544/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Wilder Kirschen-Mix“ nur für bestimmte Produkte aus dem Bereich Lebensmittel als Wortmarke angemeldet werden kann. Für Produkte wie z.B. Fleisch, Fisch, Gemüse, Eier, Reis oder Kühleis sei dies möglich, für andere Produkte wie z.B. Kaffee, Zucker, Brot, Kaugummi, Speiseeis oder Bier bestätigte das Gericht die Zurückweisung der Anmeldung. Für letztere Produkte besitze das Zeichen keine Unterscheidungskraft, da bei diesen entweder Kirschen als Zutat verwendet oder den Produkten Kirscharomen zugesetzt werden könnten, so dass das Kennzeichen lediglich beschreibend sei und nicht als Herkunftshinweis diene. Die erstgenannten Waren würden hingegen nicht aus Kirschen hergestellt bzw. würden gegenwärtig nicht mit Kirschgeschmack angeboten oder seien nicht unmittelbar zum Verzehr bestimmt (Kühleis). Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Waren zukünftig mit Kirscharoma versehen würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 25 W (pat) 15/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Air Solution“ nicht für Waren und Dienstleistungen wie z.B. „Lösungen und Mittel zur Verbesserung des Betriebsumfelds in der Lebensmittelherstellung“, „Dampferzeugungs- und Lüftungsgeräte“ oder „Luftreinigung und Luftverbesserung“ schutz- und eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe, die nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Auch die Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils „Solution“ als Flüssigkeit oder (Problem-)Lösung begründe keine Schutzfähigkeit. Zum einen führten beide Varianten zu einem beschreibenden Verständnis hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen, zum anderen setze eine beschreibende Benutzung als Sachangabe noch nicht einmal voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I – 20 U 42/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, die aus einer grafischen Gestaltung und einem beschreibenden Wort zusammengesetzt ist, nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt wird. Der beschreibende Wortanteil präge nicht den Gesamteindruck der Marke, da eine isolierte Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Das Wort allein sei wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig, so dass die Nutzung des Wortes durch Dritte auch nicht über den „Umweg“ der kombinierten Wort-/Bildmarke untersagt werden könne. Vorliegend ging es um die Bezeichnung „Shiva-Auge“ als gebräuchliche Bezeichnung für das Operculum der Turban- oder Kreiselschnecke und der daraus gefertigten Schmuckstücke. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2015

    BPatG, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 28 W (pat) 502/13
    § 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „i-PIN“ eingeschränkt als Wortmarke schutzfähig ist, und zwar für Schlösser aus Metall. Versagt wurde der Schutz für elektrische/elektronische Schlösser, da hier eine beschreibende Sachangabe für ein „intelligentes Pin-Schloss-System“ gesehen wurde. Der Wortbestandteil „i“ stehe im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen üblicherweise für „Internet“. Über das Internet könne eine Pin für ein elektronisches Schloss generiert werden, so dass diesbezüglich keine Unterscheidungskraft gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 30. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 19.11.2015, Az. 25 W (pat) 521/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „Impulse“ für Waren der Klasse 2 (Farben, Firnisse, Lacke u.a.) als Marke eingetragen werden kann. Im Gegensatz zum DPMA, welches die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, befand das Gericht, dass dem Kennzeichen nicht jegliche Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden könne. Für die betroffenen Waren habe das Wort keinen beschreibenden Begriffsinhalt und sei auch nicht in der Werbung für solche Waren gebräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 03.08.2015, Az. 25 W (pat) 509/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wort „Hamsterkarte“ nicht als Marke für z.B. Kunden- oder Bonuskartensysteme eingetragen werden kann. Durch den gebräuchlichen Begriff „hamstern“ als Synonym für das Anhäufen, Ansammeln oder Erwerben von Waren handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welche für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die konturlose Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ für Nivea-Produkte möglicherweise zu löschen ist. Grundsätzlich sei die eingetragene Marke nicht schutzfähig, da sie keine Unterscheidungskraft besitze. Allerdings könne eine Durchsetzung der Marke im Verkehr vorliegen, welche eine Löschung verhindere. Diese Frage sei mit dem bislang vorliegenden Gutachten jedoch noch nicht abschließend geklärt, weshalb der BGH die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen hat. Zur Pressemitteilung Nr. 112/15:

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 165/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Nachahmung eines Stadtwappens (hier: der Stadt Köln) ein Schutzhindernis für eine Markeneintragung darstellt und einem Löschungsantrag für eine solche bereits eingetragene Marke stattzugeben ist. Es handele sich bei einem Stadtwappen um eine besondere Form von staatlichen Hoheitszeichen, für welche eine Eintragung generell unzulässig ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2014

    BGH, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZB 59/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 MarkenG, § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zur Beurteilung eines Schutzhindernisses einer Wortmarke zuverlässig festgestellt werden muss, dass das Hindernis zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bereits vorgelegen habe. Könne dies nicht festgestellt werden, sei eine Löschung nicht zulässig. Werde ein Bestandteil der Marke (hier „smartbook for smart people“) zu einem späteren Zeitpunkt als beschreibende Angabe verwendet, sei dies kein Hinweis auf eine rein beschreibende Angabe auch schon zum Anmeldungszeitpunkt. Eine solche habe für den Begriff „smartbook“ nicht festgestellt werden können. Zum Volltext der Entscheidung:

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