IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Oktober 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.07.2015, Az. 6 W 72/15
    § 91 ZPO, Nr. 7001 VV-RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind, wenn die Gegenseite tatsächlich einen Eilantrag eingereicht hat und es somit zu einem sog. Prozessverhältnis zwischen den Parteien kommt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 4 W 100/13
    § 91 ZPO

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der Schutzschriften bei allen deutschen Landgerichten einreicht, wovon nur eine bei der Abwehr eines Verfügungsantrags relevant wird, auch nur die Kosten dieser einen relevanten Schutzschrift erstattet verlangen kann. In dieser Entscheidung findet auch das Zentrale Schutzschriftenregister ZSR (hier) Erwähnung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2013, Az. AGH 44/12
    § 14h Nr. 5 FAO

    Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Volltext unten) hat entschieden, dass für die sog. Fallliste des Antragstellers auf Erteilung des Titels „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ sämtliche Fälle aus dem Bereich Filesharing, Web-Design (z.B. unbefugte Verwendung von Bildern, Briefkopflogos, Logos auf Visitenkarten, Verwendung einer Grafik auf der Internetseite ohne Lizenz) und unberechtigte Verwendung von Karten bzw. Stadtplänen bzw. Ausschnitten nicht berücksichtigt werden dürfen. Im Übrigen sei das Anraten (gegenüber dem Mandanten) zur Abgabe einer Abschlusserklärung oder auch das Formulieren einer Abschlusserklärung wie die Hinterlegung einer Schutzschrift nicht als gerichtliches Verfahren zu werten. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2011, Az. 17 O 699/10 – nicht rechtskräftig
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die sich gegen eine (angebliche) Produktnachahmung richtet, der Abgemahnte Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverteidigungskosten analog nach den Grundsätzen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung verlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte erfolgreich negative Feststellungsklage erhoben. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm nicht nur die Erstattung der gerichtlichen, sondern auch die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Verteidigungskosten zu, wozu auch die Kosten des (ablehnenden) rechtsanwaltlichen Antwortschreibens auf die Abmahnung als auch die Hinterlegung einer Schutzschrift gehörten. Letzteres ist interessant, da ein Kostenerstattungsanspruch nur dann entsteht, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages (hier: auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 – Kosten der Schutzschrift III; BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az. I ZB 23/02 – Kosten der Schutzschrift I; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08). Ob die abmahnende Partei hier erfolglos einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, ist unklar.

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Kosten für eine Schutzschrift als für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages gestellt wurde. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsgegner eine durch ihren Prozessbevollmächtigen verfasste Schutzschrift hinterlegt, in der die Zurückweisung eines möglichen Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragt worden sei. Diese Schutzschrift sei zur Akte genommen und damit Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Beschluss vom 21.10.2010, Az. 5 W 117/10
    § 91 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Rostock hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass sich beide Parteien einer gerichtlich geführten markenrechtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich des zuständigen Gerichts irrten, da sie in Unkenntnis der in Mecklenburg-Vorpommern auch für Streitigkeiten in Kennzeichensachen geltenden Konzentrationsverordnung handelten. Die Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum schildern den Fall sinngemäß wie folgt: Die erste Partei hatte nicht das LG Rostock, sondern das LG Stralsund mit einer Schutzschrift gegen eine einstweilige Verfügung der zweiten Partei ausgestattet, welche prompt ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (wohl unwissend um das Handeln der ersten Partei) an eben diesem LG Stralsund stellte. Nachdem der Antrag, beim LG Rostock angekommen, auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen wurde, beantragte der Gegner Erstattung der Gebühren für die Hinterlegung der Schutzschrift. Der Senat hatte dabei offensichtlich wenig Probleme mit der Unzuständigkeit des LG Stralsund, bei welchem die Schutzschrift nun einmal eingereicht worden war. Denn: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2010

    Ein Kollege, der es mit seinen des Filesharings bezichtigten Mandanten möglicherweise noch schlechter meinte als die serienabmahnende Kanzlei (Gegner), verwendete eine Vollmacht, in der unterhalb der üblichen Angaben (Wer gegen wen und warum) kleingedruckt folgender Zusatz zu lesen war „Der Auftrag umfasst die Abwehr der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche, jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.“ Abgesehen von der grammatikalischen Brillanz dieses Satzes fragt sich manch ein Filesharing-Mandant, soweit er diesen unüblichen Zusatz überhaupt bemerkt, welchem Zweck ein solcher Zusatz wohl dienen könnte. Denkbar ist, dass der Kollege in der Vergangenheit an Filesharing-Mandanten verdiente, indem er sich von diesen eine Vollmacht mit vorstehendem Zusatz ergänzt um das Wörtchen „nicht“ unterschreiben ließ und sodann bei Gerichten eher saft- und kraftlose Schutzschriften für eine empfindlich hohe Gebühr hinterlegte. So konnte bei etwaiger Verärgerung des Mandanten immerhin eingewandt werden, dass der Kollege ja schließlich keine Unterlassungserklärung habe abgeben können/dürfen. Ob dies  tatsächlich geschehen ist, ist nicht bekannt. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKaum hat sich der oder die des illegalen Filesharings Bezichtigte von der Kostenforderung erholt, stößt er oder sie im Internet auf anwaltliche Hinweise und Angebote, die Heil versprechen, aber nicht immer bedeuten, gar schlimmeres Übel nach sich ziehen können (Link: Abmahnschutzpaket). Ein bekannter, mit Zweigstellen bundesweit agierender Kollege warnt nun vor der „unüberlegten Abgabe“ einer so genannten „modifizierten Unterlassungserklärung“. Zitat: „Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein „Königsweg“, um billig aus einer Abmahnung „heraus zu kommen“. Tatsächlich werden Schäden aber häufig erst durch die unüberlegte so genannte modifizierte Unterlassungserklärung verursacht.“ Der Kollege hat einerseits Recht. Unüberlegt gehandelt werden sollte nie. Im Internet kursierende Unterlassungserklärungen sollten jedenfalls, soweit ein fachkundiger Rechtsanwalt als Autor nicht feststeht, mit besonderer Vorsicht genossen werden. Bei mindestens einem Kollegen ist uns aber andererseits bekannt, dass er seinen Mandanten unter Hinweis auf horrende Vertragsstrafen von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abrät, um sodann, für ein Honorar, welches die mit der Filesharing-Abmahnung verbundene Kostenforderung erheblich übersteigt, eine so genannte Schutzschrift (Link: Schutzschrift) bei Gericht hinterlegen zu können. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2009, Az. 308 O 315/09
    §§ 97, 85, 19a UrhG

    Das LG Hamburg hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, welche Anforderungen an eine Schutzschrift in einem Filesharing-Verfahren zu stellen sind. Der Antragsgegner hatte eine Abmahnung wegen illegalen Downloads von Musikdateien erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab er nicht ab, sondern ließ stattdessen dem Gericht eine Schutzschrift zukommen, die ihn vor Erlass einer einstweiligen Verfügung – so denn die Gegenseite eine beantragte – schützen sollte. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung trotz Kenntnis der Schutzschrift, weil diese nach Auffassung des Gerichts zu pauschal gewesen sei. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07
    § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Anlage 1 Nr. 3100 VV RVG


    Der BGH hat entschieden, dass für die Hinterlegung einer Schutzschrift auch dann eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gefordert oder festgesetzt werden kann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wird. Gefordert wurde die Festsetzung einer 0,8-fachen Gebühr. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr der Nr. 3100 RVG VV im Streitfall nicht vorgelegen hätten. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthalte bereits Sachvortrag i.S. der Nr. 3101 RVG VV. Davon sei auszugehen, wenn die Schutzschrift Tatsachen- oder Rechtsausführungen zur Sache und nicht nur Verfahrensanträge enthalte. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 3100 RVG VV scheide in diesem Fall aus.
    Der BGH hat damit zugleich über die in der Kostenbeschwerde BGH I ZB 16/08 noch anhängige Frage entschieden, ob die Kosten im vorgegebenen Falle einer Schutzschrift nach Nr. 3100 oder nach Nr. 3101 RVG VV abzurechnen sind.
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