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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZB 16/14
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „BSA“ und „DSA Deutsche Sportmanagementakademie“ eine Verwechselungsgefahr besteht. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein an sich schutzunfähiger, weil beschreibender Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke (hier: „DSA“ als bloße Abkürzung für „Deutsche Sportmanagementakademie“) prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen Hervorhebung in der Wort-Bild-Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird und andere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.

    DSA
    Zum Volltext der Entscheidung hier.

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