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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2015

    LG Duisburg, Urteil  vom 06.03.2015, Az. 2 O 84/14 – nicht rechtskräftig
    § 11 Abs. 1 nr. 1 LFGB, Art 7 Abs. 1 lit. d) EU-VO 1169/2011, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass Aldi Süd geschwärzte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven bewerben darf. Der Verbraucher werde in die Irre geführt. Schwarz gefärbte Oliven sind häufig weniger aromatisch als natürlich gereifte Oliven. Im vorliegenden Fall stand auf den betroffenen Olivengläsern „Spanische schwarze Oliven“, während tatsächlich grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt waren, enthalten waren, was teilweise erst kryptisch aus der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen war. Unzureichend erachtete die Kammer einen Hinweis auf den Inhalt „geschwärzte Oliven“, da der Kunde angesichts der klaren Angabe auf dem Etikett keine Veranlassung habe, diese Aussage anhand der Zutatenliste zu kontrollieren.

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