Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Marken in Farbe und Schwarz-weiß sind grundsätzlich nicht identisch, aber verwechslungsgefährdetveröffentlicht am 9. September 2015
BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 153/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass eine schwarz-weiße Marke grundsätzlich nicht mit demselben Zeichen in Farbe identisch ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Farbunterschiede unbedeutend sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Eine einstweilige Verfügung bezüglich der Unterlassung der Verbreitung eines Farbfotos kann auch in schwarz-weiß wirksam zugestellt werdenveröffentlicht am 28. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.02.2015, Az. 11 U 56/14
§ 72 UrhG, § 97 UrhG; § 929 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, welche das Verbot der Verbreitung eines Farbfotos zum Inhalt hat, auch dann wirksam zugestellt werden kann, wenn die Ausfertigung lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des Bildes enthält. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn trotz dieser Abweichung der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sei. Vorliegend sei dies der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Weicht die zugestellte einstweilige Verfügung wesentlich von der Urschrift ab, gilt sie als nicht vollzogenveröffentlicht am 25. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2014, Az. 11 W 10/14
§ 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit schwarz-weißen Produktabbildungen als nicht ordnungsgemäß gilt, wenn die Urschrift farbige Abbildungen enthält und dies für die geschuldete Unterlassungsverpflichtung wesentlich ist. Lediglich für den Verfügungsanspruch unwesentliche Abweichungen schaden nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Fristgerechte Zustellung der einstweiligen Verfügung auch mit Anlagen in Schwarz-Weiß statt Farbe?veröffentlicht am 8. März 2010
OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 85/09
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung – mittels derer die Nutzung von farbigen Produktfotos untersagt wird – auch dadurch innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt werden kann, dass die Anlage nicht die streitbefangenen Fotos in Farbe aufweist, sondern diese als Schwarz-Weiß-Kopien wiedergibt. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolge durch ihre Bekanntgabe (§§ 191, 166 Abs. 1 ZPO). Hierzu werde eine beglaubigte Ausfertigung der Urschrift der einstweiligen Verfügung zugestellt. Die Wirksamkeit der Zustellung erfordere es dabei, dass die Ausfertigung die Urschrift richtig und vollständig wiedergebe. Geringfügige Abweichungen berührten allerdings nicht die Wirksamkeit der Zustellung. Erforderlich sei es lediglich, dass Inhalt und Beschwer aus der Ausfertigung erkennbar seien (BGH, Beschluss vom 13.04.2000 Az. V ZB 48/99, NJW-RR 2000, 1665, 1666). Nur schwerwiegende Abweichungen, also solche in wesentlichen Punkten, führten zur Unwirksamkeit der Zustellung (BGH, Beschluss vom 24.01.2001, Az. XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654).
/* Style Definitions */
table.MsoNormalTable
{mso-style-name:“Normale Tabelle“;
mso-tstyle-rowband-size:0;
mso-tstyle-colband-size:0;
mso-style-noshow:yes;
mso-style-parent:““;
mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt;
mso-para-margin:0cm;
mso-para-margin-bottom:.0001pt;
mso-pagination:widow-orphan;
font-size:10.0pt;
font-family:“Times New Roman“;
mso-ansi-language:#0400;
mso-fareast-language:#0400;
mso-bidi-language:#0400;}
(mehr …)