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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2010

    LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
    §§ 202b StGB; §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG; §§ 148 Abs. 1, 89 S. 1 TKG

    Das LG Wuppertal hat die erstinstanzliche Entscheidung des AG Wuppertal bestätigt, wonach die rechtswidrige Benutzung des Internetanschlusses eines anderen über dessen unverschlüsseltes WLAN nicht strafbar ist. Das AG Zeven sieht dies noch anders. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Zeven, Strafbefehl aus dem 4. Quartal 2009
    §§ 89, 148 TKG

    Das AG Zeven hat eine Hamburgerin per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 600,00 EUR verurteilt. Sie hatte sich unerlaubt Zugang zum unverschlüsselten WLAN des Nachbarn verschafft. Dies wurde wohl als Verstoß gegen das Abhörverbot nach § 89 und somit gemäß § 148 TKG als Straftat bewertet worden. Dies wiederum finden wir gewissermaßen sportlich. § 89 TKG befasst sich mit dem Abhören und der Weitergabe von Nachrichten, was bei einem Zugang zu einem fremden WLAN nun nicht notwendigerweise Tat und Absicht des Schwarzsurfers ist. Das Datum des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls und das entsprechende Aktenzeichen des Strafverfahrens wurden und werden nicht veröffentlicht. Weitere Einzelheiten können der Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Stade entnommen werden (JavaScript-Link: PM 14/09 vom 16.12.2009).

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    AG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2007, Az. 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)
    §§ 89 S. 1; 148 TKG, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3; 44 BDSG; §§ 52, 59 StGB

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die unbefugte Nutzung eines unverschlüsselten drahtlosen Computernetzwerkes strafbar ist und nicht ohne weiteres damit gerechnet werden darf, dass in einem reinen Wohngebiet ein sogenannter kostenloser „Hot-Spot“ eingerichtet ist. In dem konkreten Fall war der Angeklagte allerdings nur gemäß §§ 59 StGB zu verwarnen, weil die Rechtslage bisher ungeklärt war. Das Gericht behielt eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 EUR vor, um den Angeklagten in Zukunft von sogenanntem „Schwarzsurfen“ abzuhalten.
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