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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem Vernehmen nach kam es beim Internetauktionshaus eBay am Wochenende erneut zu einem technischen Fehler bei der Anzeige der Verkäuferinformationen. In der Vergangenheit hatte ein ähnlicher Fehler zu einer Abmahnwelle geführt. Dieses Mal fehlten in am Wochenende neu eingestellten Angeboten nicht nur die Widerrufsbelehrungen, sondern auch die Anbieterkennzeichnung sowie die Scrollboxen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es bleibt abzuwarten, ob ein findiger Wettbewerber oder Rechtsanwalt die Gunst der Stunde nutzt und Abmahnungen ausspricht wegen des Nichtvorhaltens von Pflichtinformationen. Jedenfalls vor dem OLG Hamm hätte der Abmahner eher schlechte Karten: Das Gericht vertrat in einem Urteil die Auffassung, dass technische Pannen eines Plattformbetreibers dem Onlinehändler nicht zugerechnet werden können.

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