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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2010

    OLG München, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 5869/07
    §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2; 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber von sedo.de, einem Domain-Handelsplatz mit im Jahre 2006 mehr als sechs Millionen zum Verkauf stehender Domains, nicht ohne Weiteres für Markenrechtsverletzungen (hier: der Marke „Tatonka“) in Anspruch genommen werden kann, die Dritte bei Registrierung der geparkten Domain begehen. Dies käme erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes in Betracht, nach Entstehen einer dadurch erwachsenden Prüfungspflicht. Die (rechtsanwaltlichen) Kosten der Erstabmahnung trägt demnach der Abmahner selbst. Sedo erzielt mit dem Hosting der Domains über geschaltete Werbeeinblendungen erhebliche Erlöse. Sobald die Betreiber indes von Dritten darauf hingewiesen werden, dass ein Domainverkäufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. „Blacklist“, die eine nochmalige Registrierung verhindert. (mehr …)

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