Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Kommentarlose Werbung mit Stiftung-Warentest-Ergebnis „Gut“ ist unzulässig, wenn Konkurrenzprodukte mit „Sehr gut“ bewertet wurdenveröffentlicht am 28. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
§ 3; 5a Abs. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis „Gut“ der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: „Sehr gut“). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)