Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- ArbG Düsseldorf: Bei der Gestaltung der Facebook-Präsenz eines Unternehmens hat der Betriebsrat KEIN Mitbestimmungsrechtveröffentlicht am 19. Mai 2014
ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2013, Az. 14 BVGa 16/13
§ 85 Abs. 2 ArbGG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 935 ZPO, § 940 ZPODas ArbG Düsseldorf (Volltext s. unten) hat entschieden, dass ein Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besitzt, wenn es um den Betrieb von Facebook-Seiten zu dem Unternehmen oder die Aushändigung von Leitfäden zum Umgang mit Social-Media geht. Der Betriebsrat habe zwar in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe dabei jedoch nur bei Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb beträfen, nicht aber bei solchen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollten, d. h. bei Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert werde. (mehr …)
- Die Marke „Gelbe Seiten“ der Deutschen Telekom AG wird gelöschtveröffentlicht am 8. Juni 2009
Nach einer Pressemitteilung der Firma Telegate AG, München, hat das Deutsche Patent- und Markenamt am 15.05.2009 die Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ verfügt. Die Wortmarken werden von der Deutsche Telekom Medien GmbH (DeTeMedien) für die Kennzeichnung von Branchenbüchern und elektronischen Branchenverzeichnissen verwendet. Jetzt sei sowohl die Altmarke „Gelbe Seiten“, die sich auf gedruckte Branchenbücher bezieht, als auch die jüngere Marke für elektronische Auskunftsverzeichnisse wegen „absoluter Schutzhindernisse“ zur Löschung frei gegeben worden.
- OLG Rostock: Für eine suchmaschinenoptimierte Webseite besteht urheberrechtlicher Schutzveröffentlicht am 1. September 2008
OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 13, 69 a, 97 Abs. 1Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Gestaltung einer HTML-Webseite in der Weise, dass sie in Suchmaschinen (z.B. Google) in prominenter Form weit vorne angezeigt wird, urheberrechtlich geschützt ist. Dieser Schutz ergibt sich aus der Verwendung der Sprache durch den Programmierer, der unter Rückgriff auf sein Know-How die Texte auf der Webseite so gestaltet und angeordnet hat, dass ein optimales Ergebnis erzielt wurde.