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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Koblenz, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 A 10343/13.OVG
    § 37 Abs. 1 WeinV

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Angabe „mit Eiswein dosiert“ für einen Sekt nicht zulässig ist. Gemäß der Weinverordnung dürften bestimmten Begriffe wie z.B. „Eiswein“, „Spätlese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ausschließlich im Zusammenhang mit Wein als Bezeichnung verwendet werden, weil es sich um Prädikate handele. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Angabe lediglich einen Zusatz zum Sekt bezeichnen solle, da auch diese Angabe Teil der Verkehrsbezeichnung sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Mai 2013

    VG Trier, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 K 1007/12.TR
    § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG; § 37 Abs. 1 WeinVO

    Das VG Trier hat entschieden, dass ein deutscher Sekt auf dem Etikett nicht den Hinweis tragen darf „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“. Verbraucher könnten dahin gehend in die Irre geführt werden, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil handeln könne, obwohl so genannte Versanddosagen (= Erzeugnisse, die dem Schaumwein zugesetzt werden, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen) den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen dürfen. Auch liege ein Verstoß gegen die Weinverordnung vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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