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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 952 BGB, § 985 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass bei Filesharing-Fällen der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast dafür trägt, dass er nicht der Täter ist. Dieser soll er dadurch Rechnung tragen, dass er in seinem Haushalt lebende, für den Urheberrechtsverstoß in Frage kommende Familienmitglieder benennt. Der Senat hat die Revision zugelassen – zu Recht. Gegen das Urteil ist beim BGH die Revision anhängig (Az. I ZR 19/16). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 6 GG, Art. 14 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei illegalem Filesharing durch Familienangehörige einer sog. sekundären Darlegungslast unterliegt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang sei er im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Diesen Anforderungen werde die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht. Da offensichtlich mehrere Kinder Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ist nicht ersichtlich, warum die Eltern diese nicht als mögliche Täter benannten, da damit allein noch keine Täterschaft eines einzelnen Kindes nachgewiesen werden kann. Weitergehende Pflichten im Rahmen der sekundären Darlegungslast, etwa in der Gestalt, dass die Eltern das tatausführende Kind zweifelsfrei ermitteln müssten, hat der Senat den Eltern dem Anschein nach nicht auferlegt. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommen kann, über den Streitfall hinaus für eine Vielzahl von Filesharing-Fällen Bedeutung habe. Zur Pressemitteilung Zivilsachen 2/16 gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussinhabers bezüglich der Begehung illegalen Filesharings nicht durch die pauschale Behauptung einer theoretischen Zugriffmöglichkeit von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss entkräftet werden kann. Es müsse eine Nutzung konkret zum Verletzungszeitpunkt dargelegt werden sowie der Versuch, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft eines Mitnutzers zu erlangen. Im vorliegenden Fall sei die Darstellung des Beklagten sehr vage geblieben, zumal zunächst ein Familienurlaub aller Anschlussnutzer behauptet wurde, der jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Einlassungen zur konkreten Nutzungsmöglichkeit von Ehefrau und Kindern blieben aus. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 10. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 W 47/13
    § 97 UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es in Filesharing-Fällen zur Widerlegung der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ausreichend ist, wenn dieser vorträgt und an Eides Statt versichert, dass er selbst die streitgegenständlichen Werke nicht heruntergeladen hat und außer ihm noch der Ehepartner und bei Besuchen die volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dies genüge bereits zur Vermutungswiderlegung, auch wenn nicht auf die konkreten Zeitpunkte der Rechtsverletzung abgestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. Juli 2015

    AG Kassel, Urteil vom 28.04.2015, Az. 410 C 2591/14
    § 85 UrhG, § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 37a aF UrhG; § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, § 840 BGB

    Das AG Kassel hat entschieden, dass in einem Filesharing-Fall die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist, wieder auflebt, wenn im Wege der sekundären Darlegungslast zwar ein Alternativtäter genannt wird, dessen Täterschaft aber zugleich wieder in Abrede gestellt wird bzw. dieser glaubhaft macht, es nicht gewesen zu sein. Bei mehreren Anschlussinhabern haften diese gemeinsam als Gesamtschuldner. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
    § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage (hier: auf Erstattung der Abmahnkosten) seitens des Inhabers des Internetanschlusses einer qualifizierten Einlassung bedarf, um die ihm obliegende sog. sekundäre Beweislast zu erfüllen. Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar vorgetragen, dass er zu den beiden Tatzeitpunkten nicht zuhause gewesen sei und sein PC ausgeschaltet gewesen sei. Zudem hatte er angegeben, welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dies sei jedoch nur eine pauschale Angabe. Der Beklagte hätte konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen müssen, ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht habe, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 S 76/14
    § 97 UrhG, 97a UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass es zur Entkräftung des Filesharing-Vorwurfs seitens des Anschlussinhabers ausreicht, wenn dieser darlegt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan und es sei Sache des Rechtsinhabers, weiteren Beweis darzubringen. Ebenso sah dies kürzlich das AG Düsseldorf (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass es bei Schadensersatz-Klagen wegen Filesharings aus Sicht des Anschlussinhabers ausreichend ist, eine Mitnutzung durch weitere Personen darzulegen, um die eigene Haftung als Täter zu widerlegen. Die Beweislast, dass trotzdem der Anschlussinhaber selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung sei, liege dann bei der Klägerin. Eine Haftung als Störer komme ebenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Mitnutzer des Anschlusses vorhanden seien, da diesen gegenüber keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflichten bestehen. Fazit: Für Abgemahnte, die in Düsseldorf verklagt werden, ist es jedenfalls von Vorteil, wenn sie ihren Internetanschluss nicht allein nutzen. Auf Grund der Änderung des Urhebergesetzes dürfte diese Rechtsprechung zunächst den im Einzugsbereich des AG Düsseldorf Ansässigen zu Gute kommen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass andere Gerichte sich dieser Argumentation zukünftig anschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 763/10
    §§ 97 Abs. 1, 2, 16, 19a UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung dazu ausgeführt, welche Umstände der beklagte Anschlussinhaber darlegen müsste, um dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung entgegen zu treten. Dies umfasst u.a.: Das Bestreiten, dass die IP-Adressen zutreffend ermittelt und zugeordnet wurden, weil dies allein bereits den Vermutungstatbestand erfülle und die Vermutungsfolge begründe. Das Bestreiten mit Nichtwissen, dass über den eigenen Internetanschluss eine Rechtsverletzung erfolgt sei, reiche dafür nicht aus. Hinsichtlich der Täterschaft müsse sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast entscheiden, ob sie für ihre Person die Rechtsverletzung unter Verweis auf andere Familienmitglieder und unter Darlegung der getätigten Kontrollmaßnahmen bestreite oder aber insgesamt eine Täterschaft in der Familie bestreite und auf einen Dritten verweise, was indes Darlegungen zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen erfordere. Hinsichtlich der Störerhaftung sei es auch nicht ausreichend, zu behaupten, der WLAN-Anschluss sei ordnungsgemäß verschlüsselt gewesen. Zur Art der Verschlüsselung müsse substantiert vorgetragen werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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