Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Kurzvideo zum Thema Sport auf einer Website ist eine „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b EU-RL 2010/13veröffentlicht am 9. Dezember 2015
EuGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. C-347/14
Art. 1 Abs. 1 lit. b EU-RL 2010/13Der EuGH hat entschieden, dass die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung als Sendung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b EU-RL 2010/13 zu werten ist. Den Volltext finden Sie hier.
- EuGH: Das Livestreaming von TV-Programmen bedarf der Einwilligung der jeweiligen Fernsehsenderveröffentlicht am 7. März 2013
EuGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. C?607/11
Art. 3 Abs. 1 2001/29 EU-RL/* Style Definitions */
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Der EuGH hat entschieden, dass die zeitgleiche Übertragung von Fernsehprogrammen über das Internet („Live-Streaming“) von der Einwilligung der jeweiligen Fernsehsender abhängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kunden des Live-Streamings für den konventionellen Empfang der Fernsehprogramme über eine Empfangslizenz verfügen. Nach Auffassung des Senats haben die Autoren des Fernsehprogramms das ausschließliche Recht, über die Art und Weise der Werksverbreitung zu entscheiden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - KG Berlin: Zur Zulässigkeit von heimlichen Filmaufnahmen in nicht-öffentlichen Räumen (hier Großbäckerei zum Beleg von groben Hygienemängeln)veröffentlicht am 8. März 2012
KG Berlin, Urteil vom 22.09.2011, Az. 10 U 131/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, Art. 2 Abs. 1 GGDas KG Berlin hat entschieden, dass heimlich in den Arbeitsstätten einer Großbäckerei aufgenommenes Filmmaterial nicht ohne vorherige Einwilligung des betreffenden Unternehmens öffentlich ausgestrahlt werden darf. Vorliegend wurde vom Senat vor allem bemängelt, dass das Filmmaterial nicht geeignet war, die behaupteten Hygienemängel innerhalb der Bäckerei zu belegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Interview-Einwilligung darf im Trauerfall widerrufen werdenveröffentlicht am 19. November 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010, Az. 12 O 309/10
§§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1, 2 Abs. 1 GG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einwilligung zur Ausstrahlung von Bild- und Tonaufnahmen (Interview) wirksam widerrufen werden kann. Im entschiedenen Fall war der Antragsteller zum Tod einer Angehörigen interviewt worden, widerrief die zunächst gegebene Einwilligung zur Ausstrahlung jedoch am nächsten Tag. Das Gericht erachtete diesen Widerruf als wirksam. Das Recht auf ungestörte Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen unterfalle dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das geführte Interview, das den Umgang des Antragstellers mit seiner Trauer zum Gegenstand hatte, habe in dessen Privatsphäre eingegriffen, denn dem Antragssteller stehe das Recht zu, mit der Trauer um seine Angehörige für sich allein zu bleiben. Ein Widerruf könne erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete; dies könne dann der Fall sein, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung basieren, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal gegebenen Einwilligung noch festgehalten zu werden. In diesem Fall habe die Mutter der Getöteten einer Veröffentlichung des Interviews widersprochen. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsteller aus Rücksichtnahme gegenüber seiner Tochter und zur Vermeidung familiärer Konflikte im Zusammenhang mit dem tragischen Schicksalsschlag seine Meinung ändern und seine Einwilligung widerrufen dürfen. Den Wunsch, in der Verarbeitung der Trauer alleine zu bleiben, habe die Presse zu respektieren. Von einer rechtzeitigen Erklärung einen Tag nach dem Interview sei auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Hamburg: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht NICHT für den Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 10. März 2009
LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2008, Az. 312 O 837/07
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Vorlage einer Faxsendebestätigung nicht ausreicht, um den Zugang eines (Abmahn-) Schreibens zu beweisen. Die Sendebestätigung sei lediglich geeignet, zu beweisen, dass zwischen dem Faxgerät des Absendenden und dem Faxgerät des Empfängers eine Telefonverbindung bestanden habe. Dass bestimmte Daten übermittelt worden seien, so die Hamburger Richter, lasse sich auf diese Weise nicht beweisen. In der Folge hatte der Abmahnende, welcher seine Abmahnung per Fax versandt hatte, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nachdem der Abgemahnte die Unterlassungsansprüche sofort anerkannt hatte und hinsichtlich der Kosten Widerspruch eingelegt hatte. Das LG Hamburg schließt sich damit der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Link: OLG Brandenburg) an. Entgegengesetzt entschieden haben das OLG Karlsruhe (Link: Faxprotokoll1) und das OLG Celle (Link: Faxprotokoll2).
- BGH: Die Unterlassungserklärung kann auch per Fax abgegeben werdenveröffentlicht am 4. März 2009
BGH, Urteil vom 08.03.1990, Az. I ZR 116/88
§ 12 UWGDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass eine per Fax übersandte Unterlassungserklärung, sofern sie hinreichend strafbewehrt ist und die sonstigen inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Erklärung erfüllt, grundsätzlich geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies führt der Bundesgerichtshof darauf zurück, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von einer bestimmten Form, sondern nur vom Inhalt und der Ernstlichkeit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung abhänge. Die Ernstlichkeit fehle indes, wenn der Abgemahnte, auf Verlangen des Abmahners, dass Original der Unterlassungserklärung nicht nachsende, da sich aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und nicht unterzeichneter Erklärung grundsätzlich Zweifelsmöglichkeiten hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den Schuldner ergäben. Zitat: (mehr …)
- OLG München: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokuments (II)veröffentlicht am 4. März 2009
OLG München, Urteil vom 02.07.2008, Az. 7 U 2451/08
§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG München bleibt seiner Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen auch nach 10 Jahren treu (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG München I). Auch in dieser Entscheidung ließ das Gericht den „OK“-Vermerk eines Sendeprotokolls als Beweis für die tatsächliche Übermittlung eines Schriftstückes genügen und konstatierte, dass Faxprotokolle als Urkunden im Prozess berücksichtigungsfähig seien. Wenn der für den Zugang der Schriftstücks Beweispflichtige, also der Absender, ein Übermittlungsprotokoll für ein Telefax vorlege, aus dem sich die Übermittlung per „OK“-Vermerk mit Datum und Uhrzeit ergebe, so könne der Empfänger diesen Beweis nicht durch einfaches Bestreiten oder durch Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern; es sei vielmehr substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das Telefax doch nicht zugegangen sei. Darüber hinaus beurteilte das Oberlandesgericht die Zustellung eines Schriftstücks per UPS, dessen Annahme verweigert wurde, als erwiesen. (mehr …)
- OLG München: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokuments (I)veröffentlicht am 4. März 2009
OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98
§§ 130 Abs. 1 S. 1 BGBDas OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass es – in Anbetracht der rasanten Entwicklung der Telekommunikation und ihrer Technik seit dem Jahr 1994 – nunmehr einem „typischen Geschehensablauf“ entspreche, dass die Daten eines Telefax, dessen Absendung feststehe und dessen Übertragung im Sendeprotokoll mit dem „OK“-Vermerk bestätigt sei, beim Empfänger auch angekommen seien, weil die Übertragungssicherheit sehr hoch sei. Dabei stützte sich der Senat für die Beurteilung der Übertragungssicherheit auf die Erkenntnisse von Burgard (AcP Nr. 195, S. 74 ff., 129), der in Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Forschungs- und Technologiezentrums Darmstadt der Deutschen Bundespost Telekom eine eingehende Prüfung und überzeugende Würdigung der Übertragungssicherheit vorgenommen und auch eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse als Anmerkung zur genannten BGH-Entscheidung veröffentlicht hatte (BB 1995, 222, 224). Außer dem Bestehen dieses Erfahrungssatzes läge für die Annahme eines Anscheinsbeweises auch die zweite Voraussetzung vor, nämlich die Möglichkeit des Prozessgegners und die Zumutbarkeit für diesen, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlege, aus denen sich Übertragungsfehler ersehen ließen.
- AG Hagen: “OK”-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 2. März 2009
AG Hagen, Urteil vom 02.07.2008, Az. 16 C 68/08
§ 130 BGBDas AG Hagen hat entschieden, dass der „OK“-Vermerk auf einem Fax-Sendeprotokoll für den Empfang der gefaxten Sendung spricht. Die klägerseits vorgelegte Sendebestätigung vermöge nachzuweisen, dass eine entsprechende Datentransferverbindung zwischen Sendegerät und Empfangsgerät hergestellt worden sei. Damit sei der Anschein in beweistechnischer Sicht gegeben, dass die von der Klägerin übermittelten Daten auch beim Empfangsgerät des Beklagten angekommen seien. Das Gericht erklärte, die früher vom Bundesgerichtshof geäußerten Bedenken nicht zu teilen, dass es an einer Feststellung oder an einer gesicherten gerichtsbekannten Erkenntnis fehle, wie oft Telefaxübertragungen scheitern und Sendeberichte gleichwohl einen OK-Vermerk ausdrucken. In dem zwischenzeitlich vergangenen Jahrzehnt sei die Verlässlichkeit des Telefon- und Datennetzes gesteigert worden. Inzwischen sei in eingeholten Sachverständigengutachten z. B. Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 317 S 23/99, die Verlässlichkeit des Netzes hinsichtlich der Bestätigung des elektronischen Datenflusses attestiert. Es stehe also fest, dass eine entsprechende Auftragsbestätigung versandt worden sei.
- OLG Celle: „OK“-Vermerk auf Fax-Sendeprotokoll spricht für Empfang des gefaxten Dokumentsveröffentlicht am 14. November 2008
OLG Celle, Urteil vom 19.06.2008, Az. 8 U 80/07
§ 130 BGB, § 39 VVG a.F.Das OLG Celle vertritt die Rechtsansicht, dass das Vorliegen eines „OK”-Vermerks im Sendebericht eines Faxes das Zustandekommen der Verbindung belegt. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der „OK“-Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 – 15 % bei den übertragenen PixelPunkten erfolge, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlten, äußerst gering sei. Weiter wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass, soweit ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Adressaten ankomme, er aber den Absender erkennen könne, der Adressat nach Treu und Glauben verpflichtet sei, den Absender hierauf hinzuweisen. Nach Ansicht des OLG Celle genügt es für den Zugang eines Faxes, wenn die gesendeten Signale im Empfangsgerät empfangen bzw. gespeichert werden. Auf den Ausdruck des Faxes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme komme es grundsätzlich nicht an. Das OLG Celle tritt damit der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Karlsruhe) und des OLG München (? Klicken Sie bitte auf diesen JavaScript-Link: OLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98) bei, gleichzeitig aber der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1996, 665, BGH NJW 2004, 1320) und des OLG Brandenburg (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Brandenburg) entgegen.
(mehr …)