Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Bamberg: Veranstalter von Kreuzfahrten hat zwingend erhobene Serviceentgelte Dritter im Gesamtpreis auszuweisenveröffentlicht am 24. Juli 2015
OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.2015, Az. 3 U 202/14
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngVDas OLG Bamberg hat entschieden, dass der Veranstalter von Kreuzfahrten auch ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt – welches nicht zeit- oder verbrauchsabhängig ist – im Gesamtpreis auszuweisen bzw. in diesen einzurechnen hat, anderenfalls ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt. Der Senat wies die Argumentation zurück, dass das Serviceentgelt nicht vom Reiseunternehmen, sondern vom Schifffahrtsunternehmen vereinnahmt werde, da nach geltender Rechtslage in den Gesamtpreis alle zwingend erhobene Entgelte (auch für Leistungen Dritter) aufzunehmen seien.
- OLG Koblenz: Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt muss im Endpreis enthalten seinveröffentlicht am 10. Oktober 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13
§ 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 1 Abs. 1 PAngVDas OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Anbieter von Kreuzfahrtreisen nach § 1 Abs. 1 PAngV verpflichtet ist, das in der Werbeanzeige ausgewiesene Serviceentgelt, das an Bord erhoben und dem Bordkonto belastet wird, in die angegebenen Endpreise einzurechnen. Es handele sich um einen sonstigen Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Koblenz: Hinweis auf tägliche Zusatzkosten einer Kreuzfahrt darf nicht als bloßer Sternchen-Hinweis erfolgenveröffentlicht am 19. Juni 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az. 9 U 1324/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs.1 Nr. 2 UWG, § 1 PAngVODas OLG Koblenz hat entschieden, dass täglich anfallende Zusatzkosten einer Mittelmeer-Kreuzfahrt (hier: „Servicentgelte“) bereits im Gesamtpreis ausgewiesen werden müssen und es nicht reicht, auf diese Kosten unter einem Sternchen-Hinweis hinzuweisen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Zur Pressemitteilung des OLG Koblenz: (mehr …)