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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. September 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Autohaus, welches „Servicepartner“ eines Automobilherstellers ist, nicht den Eindruck erwecken dürfe, es sei Vertragshändler. Ein Aufkleber auf einem Neuwagen mit der Aufschrift „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“ suggeriere jedoch genau das und stelle somit eine irreführende Werbung dar. Diese sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, da der Verkehr von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden sei, ein besonders geschultes Fachpersonal und dadurch eine gehobene Qualität bei Beratung, Service und Werkstattleistungen erwarte. Zudem sei naheliegend, dass sich ein Verbraucher bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller vorstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

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