Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Reiseveranstalter darf nicht auffällig mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten (hier: Sicherungsschein) werbenveröffentlicht am 23. Dezember 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.11.2013, Az. 6 U 154/13
§ 3 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht prominent (unter grafischer/textlicher Hervorhebung) mit der Übergabe eines Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB werben darf, da dies bereits von Gesetzes wegen gefordert wird. Die Wettbewerbszentrale hatte entsprechend optisch aufgemachte Werbeaussagen wie „Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein.“ und „Sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreis-Sicherungsschein.“ angegriffen. Der Senat erkannte in dieser Werbung eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
- OLG Köln: Der Hinweis auf einen Sicherungsschein durch einen Reiseveranstalter ist nicht zwangsläufig eine Werbung mit Selbstverständlichkeitenveröffentlicht am 28. Mai 2013
OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2013, Az. 6 W 21/13
§ 5 Abs. 1 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 10 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Formulierung eines Reiseveranstalters „unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche“ in seinem Leistungskatalog keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn diese Information im Vergleich zu anderen Informationen nicht in besonderer Weise hervorgehoben sei. Ein Hinweis auf gesetzlich verbriefte Rechte sei erlaubt, soweit diese nicht als Besonderheit dargestellt würden. Zum Volltext der Entscheidung: