Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Verständnis der Werbung mit dem Siegel „TOP-Lokalversorger“veröffentlicht am 12. Februar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2014, Az. 6 U 166/14
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Führung des Siegels „TOP-Lokalversorger“ durch ein Energieversorgungsunternehmen nicht irreführend ist, wenn zwar das lokale Versorgungsgebiet nicht einem etwaigen Grundversorgungsgebiet entspricht, das Unternehmen aber über das Grundversorgungsgebiet hinaus auch Leistungen erbringt, die besonderen Qualitätsvorstellungen genügen. Entscheidend sei die Verkehrsvorstellung, die sich daran orientiere, in welchen Bereichen örtliche Service- und Beratungsleistungen des Unternehmens noch sinnvoll in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Essen: Angabe „geprüftes eBay-Mitglied“ ist irreführendveröffentlicht am 21. Januar 2015
LG Essen, Urteil vom 04.07.2014, Az. 45 O 8/14
§ 8 UWG, § 5 a UWGDas LG Essen hat entschieden, dass die Werbung mit einem Logo/Siegel „geprüftes eBay-Mitglied“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, da diese Identitätsprüfung mittlerweile auf der Plattform nicht mehr durchgeführt werde. Die Betreiberin der eBay-Plattform möge daher ersichtlich nicht mehr Gewähr für die ursprünglich durchgeführte Verifizierung übernehmen. Deshalb komme es nicht darauf an, dass der Beklagte ursprünglich zu Recht den entsprechenden Status erlangt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Rostock: Werbung mit „Qualitätssiegel“ – Prüfsiegel muss nachvollziehbar seinveröffentlicht am 1. Dezember 2014
OLG Rostock, Urteil, Az. 2 U 12/14
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG
Das OLG Rostock hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Verwendung eines „Qualitätssiegels“, welches ohne Hintergrundinformationen wie z.B. Kriterien und Prüfergebnisse verwendet werde, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Vorliegend wurde Allergie-Bettwäsche vertrieben, welche Prüfsiegel und Zertifikate („geprüftes Allergieprodukt“) in der Werbung aufwies, wobei das Vertriebsunternehmen und das Unternehmen, welches die Siegel vergab, denselben Geschäftsführer hatten. Dabei sei bereits die Unabhängigkeit der vergebenden Stelle zweifelhaft. Der Verbraucher würde das Siegel durch die konkrete Aufmachung auch nicht als bloßes Firmen-Logo wahrnehmen. - LG Landau: Werbung mit „CE-geprüft“ ohne entsprechendes Siegel ist irreführendveröffentlicht am 20. März 2014
LG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWGDas LG Landau hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Geschirrspüler als „CE-geprüft“ beworben wird, wenn eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und Erteilung eines Siegels nicht stattgefunden hat. Durch die Werbeaussage werde der fälschliche Eindruck von erhöhter Qualität und Sicherheit erweckt. Die vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ beinhalte entgegen der Auffassung des betroffenen Händlers nicht gleichzeitig die für das CE-Siegel geltenden Kriterien. Zitat:
- OLG Hamm: Werbung einer Anwaltskanzlei mit DEKRA-Siegel für Qualitätsmanagement irreführendveröffentlicht am 12. April 2012
OLG Hamm, Urteil vom 31.01.2012, Az. I-4 U 100/11
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei auf deren Briefbogen mit einem DEKRA-Prüfsiegel zusammen mit der Aussage „DEKRA-zertifiziert, Qualitätsmanagement, wir sind zertifiziert“ unzulässig, da irreführend ist. Auch wenn die beklagte Kanzlei tatsächlich ein entsprechendes Zertifikat erworben habe, liege eine irreführende Handlung vor, da die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der streitgegenständlichen Verwendung des DEKRA-Siegels eine Vorstellung machten, die nicht der Wirklichkeit entspreche und deshalb täuschen könne. Ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nehme nämlich bei dieser Art der Werbung mit dem DEKRA-Siegel irrig an, dass sich die beworbene Zertifizierung auch auf die Qualität der Dienstleistungen der zur Beklagten gehörenden Anwälte beziehe. Dies hätte die Beklagte auch vermeiden können, indem sie mit einem erläuternden Satz deutlich gemacht hätte, worauf genau sich die Prüfung bezogen habe, und gleichzeitig die Aussage „wir sind zertifiziert“ zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Nürnberg-Fürth: Natürliches Mineralwasser ist kein „Biomineralwasser“ / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 25. Januar 2011
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10
§§ 3; 5 UWGDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass natürliches Mineralwasser nicht unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“ beworben und in den Verkehr gebracht werden darf. Desweiteren hat das Gericht untersagt, ein entsprechendes „Bio“- Siegel für ihr Mineralwasser zu benutzen. Aus der Pressemitteilung 1/11 des Landgerichts vom 19.01.2010: (mehr …)
- LG Köln: Wettbewerbsverstoß bei Werbung mit „BIO“-Siegel ohne Codenummer der Kontrollbehördeveröffentlicht am 10. Januar 2011
LG Köln, Beschluss vom 28.12.2010, Az. 31 O 639/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoKennzG
Das LG Köln hat nach einem Bericht der Kollegen Lampmann, Behn & Rosenbaum entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Kirschkerne mit dem Zusatz „BIO“ (vgl. auch hier) beworben werden, ohne dass dabei die erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitgeteilt wird, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. § 1 ÖkoKennzG bestimmt: „(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden 1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind, […]„. Was wir davon halten? Nicht verstanden? Besser einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz anrufen. - LG Hamburg: Verlag darf nicht mit „Top 100“-Siegel für Zeitschriften werbenveröffentlicht am 27. Mai 2010
LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2010, Az. 315 O 99/10
§ 20 Abs. 1 GWBDas LG Hamburg hat entschieden, dass Zeitschriften der Bauer Media Group nicht mehr mit einem „Top 100“-Siegel auf der Titelseite vertrieben werden dürfen. Durch den verwendeten Aufdruck werde der Verbraucher irregeführt, weil durch die Aufmachung des Siegels der Eindruck entstehe, dass die Bauer Media Group 100 „Top 100″-Titel herausbringe. Es werde nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein „Top 100“-Ranking der Zeitschriften aller Verlage handele. Des Weiteren wurde der Antragsgegnerin untersagt, Presse-Grossisten dazu aufzurufen, die „Top 100“-Aktion zu unterstützen. Dies verstoße gegen die Neutralitätsverpflichtung der Presse-Grossisten gegenüber dem Einzelhandel, die eine Bevorzugung bestimmter Zeitschriften verhindern solle. Würden sämtliche „Top 100″-Titel bevorzugt präsentiert, würden andere Verlage gezwungen, sich an der Aktion zu beteiligen. Das Gericht sah darin einen Eingriff in die „negative unternehmerische Entscheidungsfreiheit“ der betroffenen Mitbewerber und nahm eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB an.
- OLG Hamm: Entfernung der CD-Cellonphanhülle schließt nicht Widerrufsrecht aus / AGB-Klausel wettbewerbswidrigveröffentlicht am 5. April 2010
OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2010, Az. 4 U 212/09
§ 312d Abs. 4 Nr. 2 BGBDas OLG Hamm hat dem Vernehmen nach entschieden, dass der Hinweis „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).“ gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Der Senat ging davon aus, dass der Verbraucher die Cellophanhülle als Mittel zum Schutz vor Staub und Kratzern verstehe, aber nicht so, dass das Zerreißen der Cellophanhülle dazu führe, dass er die CD behalten müsse. Stattdessen müsse der Händler ein „sprechenden“ Aufkleber verwenden, welcher dem Verbraucher die rechtlichen Konsequenzen seines Handelns nahe bringe. Zu den weiteren Ausführungen und einer überaus unterhaltsamen Bewertung einer mündlichen Verhandlung verweisen wir auf die Hinweise des Trusted-Shops-Justitiars Dr. Carsten Föhlisch (lesenswert!), der versicherte, dass es sich insoweit nicht um einen April-Scherz handele. Was wir davon halten? Wir können es nicht recht glauben …
- Wenn ein Gütesiegel für Originalware das Risiko der Irreführung birgtveröffentlicht am 16. November 2009
Die Münchener Kontra GmbH bietet derzeit das „Kontrola“-Gütesiegel an, dessen Gehalt wir mit den Worten der Anbieter beschreiben dürfen: „Web-Shops, die das KONTROLA Gütesiegel tragen, haben sich verpflichtet ausschließlich Original-Produkte anzubieten und die Waren wurden stichprobenartig von KONTROLA durch Testkäufe auf Echtheit überprüft* Die gekauften Waren (je nach Status des Gütesiegels) sind gegen Fälschungen & Plagiate durch KONTROLA mit einer Geld-zurück-Garantie abgesichert„. Das Gütesiegel tritt in Konkurrenz zu arrivierten Gütesiegeln wie denen von Trusted Shops oder des TÜVs („s@fer-shopping“). Dass wir z.B. in einem Onlineshop, der Ed Hardy-Produkte anbietet, Christian Audigier’s Originale und nicht Plagiate antreffen, ist zu begrüßen. Möglicherweise wird mit dem Gütesiegel aber ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begangen. Das Gütesiegel wies in der Vergangenheit einen grünen Kreis mit der Inschrift „100 % Original – certified by Kontrola“ und einem mittig positionierten schwarzen Haken auf weißen Hintergrund auf. Mittlerweile ist der Text „100 % Original“ durch den Text „Geprüfte Qualität“ ersetzt. Die Erklärung des Siegels „ausschließlich Originalprodukte“ blieb, wenn das Siegel auch andere Händlerqualitäten (z.B. „Händler hält sich an Datenschutz“) bewertet. Hierzu erlauben wir uns zwei Hinweise: Das LG Bochum erkannte in dem Spruch „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die gegen § 5 UWG verstoße (Link: LG Bochum). (mehr …)