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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 31. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, Az. 6 U 34/11
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen elektronischen Brief („E-Postbrief“) mit Slogans wie „Alle wollen den E-Postbrief“ oder „Ich nutze jetzt für alles den E-Postbrief“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Durch letztere Äußerung werde beispielsweise zum Ausdruck gebracht, dass alles, was herkömmlich mit einem Brief versendet werden könne, nunmehr durch den E-Postbrief versendet werden könne. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu, da der E-Postbrief u.a. die Anforderungen des Signaturgesetzes nicht erfülle und somit bestimmte Formerfordernisse wie Schriftform nicht eingehalten werden könnten. Soll also ein Dokument versandt werden, welches dem Schriftformerfordernis unterfalle, könne dafür gerade nicht der E-Postbrief genutzt werden. Der diesbezügliche Irrtum werde auch nicht durch eine Fußnote „sofern keine besonderen Formerfordernisse bestehen“ ausgeräumt. Die Fußnote sei nicht blickfangmäßig hervorgehoben, zudem könnten breite Kreise des angesprochenen Verkehrs mit dem Begriff „Formerfordernis“ nichts anfangen. Zum Volltext der Entscheidung:

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