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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12
    § 5a UWG

    Das LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Bewerbung eines iPhone 5 ohne einen Hinweis auf eine vorhandene SIM-Lock-Sperre wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei dieser Information um eine wesentliche Eigenschaft, über die ein Verbraucher in Kenntnis gesetzt werden müsse, da sie erheblichen Einfluss auf seine Kaufentscheidung habe. Ein SIM-Lock schränke die Brauchbarkeit des Mobiltelefons erheblich ein, wenn weder im In- noch im Ausland das Netz oder die SIM-Karte eines anderen Anbieters genutzt werden könne.

  • veröffentlicht am 9. Mai 2011

    AG Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08
    §§
    267 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1, Nr. 3, 269, 303 a, 303 c StGB

    Das AG Nürtingen hat entschieden, dass derjenige, der die SIM-Lock-Sperre eines Handys ohne Einwilligung des Netzbetreibers, der das Handy vergünstigt zur Verfügung gestellt hat, entfernt, sich strafbar macht. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte schuldig, 614 Vergehen der Datenveränderung jeweils tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten begangen zu haben und wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) verurteilt. Vgl. auch die Entscheidungen des BGH und des AG Göttingen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.06.2004, Az. I ZR 13/02
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 24 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der (geschäftliche) Vertrieb von Mobiltelefonen eines Markenherstellers, deren SIM-Lock ohne Einwilligung des Herstellers (vom Vertreiber) aufgehoben wurde, gegen das Markenrecht verstößt. Der markenrechtliche Schutz sei nicht erschöpft, da sich der Hersteller dem weiteren Vertrieb der von ihm gesperrt in den Verkehr gebrachten Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetze. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock), durch die der Einsatz als Mehrbandtelefon eröffnet werde, sei eine Veränderung des Produkts. Die Identität des Produkts werde auch durch seine Einsatzmöglichkeit bestimmt, ohne daß es darauf ankomme, ob zum Zweck der Entsperrung eine veraltete Software in den Mobiltelefonen installiert worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2011

    AG Göttingen, Urteil April 2011, Az. unbekannt
    §§ 269; 303a StGB

    Das AG Göttingen hat entschieden, dass die Entfernung des SIM-Locks eines Handys, welches bewirkt, dass mit dem (häufig vergünstigt abgegebenen) Handy keine Mobilfunk-Karten anderer Netzbetreiber benutzt werden können, strafbar ist. Das Gericht sah eine Fälschung beweiserheblicher Daten und eine Datenveränderung. Der Täter wurde wegen der gewerbsmäßigen Entfernung von SIM-Locks in Handys zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Vgl. auch BGH und AG Nürthingen.

  • veröffentlicht am 25. Oktober 2010

    Nach einem Bericht von Heise ermittelt die Staatsanwaltschaft Göttingen gegen mehrere Anbieter, die den SIM-Lock von Handys vorzeitig gegen Entgelt entfernen (sog. „Unlocking“) sowie mehrere hundert Kunden dieser Anbieter. Hintergrund: Üblicherweise entfernen die Mobilfunkanbieter diese Sperren erst nach Ablauf des Vertrages (2 Jahre), also dann, wenn sich die Kosten des Handys durch die Vertragskosten (Telefonkosten) amortisiert haben. Nach Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft Göttingen werde der Mobilfunkanbieter zumindest teilweise um die im Rahmen der Mischkalkulation errechneten Umsätze gebracht. Hierbei gebe es zwei Tatvarianten: Bei der ersten erhalte der Kunde Informationen, um sein Handy selbst freizuschalten; bei der zweiten übernehme dies der Händler selbst. Im ersteren Fall handele es sich auf Seiten des Kunden u.a. um Computerbetrug (§ 263a StGB). Auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) werde geprüft. Der Händler handele als Mittäter. Im zweiten Fall wäre es genau umgekehrt. Hier liege ein urheberrechtlicher Verstoß vor. (mehr …)

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