IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2014, Az. 6 U 111/14
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Werbeslogan in einem Fernsehspot „Immer Netz hat der Netzer“ für einen Mobilfunktarif nicht irreführend ist. Der Verbraucher ziehe daraus nicht die Schlussfolgerung, dass eine lückenlose Netzabdeckung gewährleistet sei. Werde seitens des Werbenden die bestmögliche Verbindungsqualität zur Verfügung gestellt, genüge dies. Der Verbraucher wisse, dass eine hundertprozentig ungestörte Verbindungsqualität nicht erreichbar sei und interpretiere die Werbung entsprechend. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Februar 2014

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2013, Az. 1 U 36/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Werbung eines Stromversorgers mit dem Slogan „Wir haben die bessere Energie“ zulässig und nicht irreführend ist. Es werde weder ein konkreter Mitbewerber in Vergleich genommen noch liege eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung vor. Es sei jedoch nicht zulässig, mit dem Auszug aus einer Abrechnung eines Konkurrenten und der Frage „Hat Ihr Energieversorger in ihrer aktuellen Jahresabrechnung eine Preiserhöhung versteckt?“ zu werben. Hier werde der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet, dass der durch das verwendete Abrechnungsschreiben in Bezug genommene Konkurrent unredlich handele. Auf die Erkennbarkeit des Mitbewerbers komme es dabei nicht an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2013

    BPatG, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 45/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Wir machen Kinderlachen“ nicht als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich Spenden, Stiftungen und Hilfsleistungen eingetragen werden kann, da die notwendige Unterscheidungskraft nicht besteht. Beispielsweise sei der angemeldete Satz zu der Dienstleistung der Klasse 45 „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere zur Hilfe für Dritte“ lediglich eine Sachaussage, denn diese Dienstleistungen können für hilfsbedürftige Kinder erbracht werden und deren Lebenssituation so verbessern, dass sie glücklich sind und dies mit einem Lachen zum Ausdruck bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.08.2011, Az. 6 W 54/11
    §§ 3, 4 Nr. 9 b), 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der bekannte Werbeslogan „Schönheit von innen“, der seit Jahren für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendet wird, nicht von einem Mitbewerber für ein konkurrierendes Produkt genutzt werden darf. Darin liege eine nach dem Wettbewerbsrecht unlautere Ausnutzung des Rufes. Zwar sei ein isolierter Markenschutz nur für den Slogan nicht gegeben; durch die Bekanntheit und Nutzung des Slogans seit Jahrzehnten habe die Antragstellerin jedoch dafür gesorgt, dass gewisse Güte- und Wertvorstellungen vom Verkehr mit dem Produkt der Antragstellerin verbunden worden seien. Die wettbewerbliche Eigenart und die erforderliche Bekanntheit seien gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2011

    LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11
    §§ 3, 5 UWG

    Die Wettbewerbszentrale berichtet über diese vor dem LG Darmstadt erwirkte, rechtskräftige Entscheidung, welche eine Werbung über Aushänge und Flyer als irreführend einstuft, wenn etwaige Einschränkungen daraus nicht ersichtlich sind und erst im Ladengeschäft ausgeschildert sind. Die Werbeaktion eines Elektronikmarktes versprach, dass Kunden bei Erwerb eines Gerätes zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € die Möglichkeit hätten, ein zweites (billigeres) Gerät zum halben Preis zu erstehen. Im Ladengeschäft selbst wurde den Kunden per Ausschilderung mitgeteilt, dass Geräte bestimmter Marken von dieser Werbeaktion ausgeschlossen seien. Darauf hätte der Werbende bereits in der Werbung hinweisen müssen, da Kunden teilweise erhebliche Wege zum Ladengeschäft auf sich nähmen.

  • veröffentlicht am 9. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11
    §§ 242 BGB; 19 Abs. 1, 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG; 9 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Spruch „Nicht Quatschen, MACHEN“ auf T-Shirts sowie deren Vertrieb nicht gegen die Rechte eines bekannten deutschen Comedians verstößt. Im Vertrieb solcher T-Shirts liege keine unlautere Nachahmung von Merchandising-Produkten des Klägers. Vielmehr handele es sich bei dem Slogan um eine zum Allgemeingut gehörende allgemeine Lebensweisheit, die auch schon vor der Verwendung durch den Kläger im deutschen Sprachgebrauch vorhanden gewesen sei. Eine Irreführung käme nur dann in Betracht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck gewinnen würden, dass das von den Beklagten angebotene T-Shirt aufgrund der Verwendung des Slogans „Nicht quatschen, MACHEN“ von dem Kläger stammen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der entsprechend eingetragenen Marke läuft im Übrigen ein Löschungsverfahren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 25 W (pat) 507/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ nicht als Marke für Diätprodukte und Dienstleistungen aus dem Bereich Ernährungsberatung eingetragen werden kann. Es handele sich bei der Wortfolge lediglich um eine anpreisende Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die nicht als Herkunftshinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte verstanden werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 29 W (pat) 161/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2;  33 Abs. 2; 41 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „gelbgewinnt“ u.a. für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software, Telekommunikation und Internet eintragungsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, welches der Marke jegliche Unterscheidungskraft absprach, handele es sich bei der Wortschöpfung um eine mehrdeutige interpretationsbedürftige Bezeichnung, die als Herkunftsnachweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen tauglich sei. Es bliebe offen, wer oder was mit „gelb“ gemeint sei – die Eigenschaft des Wettbewerbers, des eingesetzten Produkts oder einer weiteren Voraussetzung -, aus welchem Grund „gelb“ gewinne und ob es sich um einen einmaligen Gewinn oder eine andauernde Gewinnmöglichkeit handele. Ein rein beschreibender Begriffsinhalt liege damit gerade nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 505/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung der Wortmarke „Im Einklang“ für Getränke, insbesondere Tee- und Kaffeeprodukte, nicht eintragungsfähig ist. Die Wortfolge sei nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen. Der Verbraucher werde die Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als eine werbliche Anpreisung von Eigenschaften dieser Waren im Sinne einer ausgewogenen, harmonischen Mischung bzw. Zubereitung dieser Waren verstehen. Es werde suggeriert, dass die Waren eine besonders wohltuende Wirkung hätten und auch in besonderer Weise gut verträglich seien und damit zur inneren Ausgeglichenheit des Konsumenten beitragen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 526/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Fühl Dich Wohl“ nicht als Wortmarke für Getränke wie Tee, Kaffee, Fruchtsäfte und Energy-Drinks eingetragen werden kann. Der Slogan weise keine Unterscheidungskraft auf und werde vom allgemeinen Verkehr nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Betrieb verstanden. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die schlagwortartige Wortkombination eine bloße Werbefunktion ausübe. Bei „Fühl Dich Wohl“ werde der Verkehr in der nach Art eines Slogans mit Aufforderungscharakter gebildeten Wortfolge lediglich eine rein sachbezogene Aussage in werbemäßig anpreisender Form dahingehend erkennen, dass der Konsum dieser Waren einer Förderung des Wohlbefindens dienen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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