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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. März 2016

    BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14
    § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 des Anhangs, § 8 Abs. 1 und 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Angebots in einer Supermarktkette wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass die entsprechenden Geräte bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sind. Die Irreführung könne jedoch vermieden werden, wenn über die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufgeklärt werde. Ein Sternchenhinweis mit dem Wortlaut „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ genüge jedoch zur Aufhebung der Irreführung im vorliegenden Fall nicht, da der Verbraucher auf Grund dieses Hinweises und seiner Erfahrung mit wöchentlichen Angeboten trotzdem nicht damit rechnen müsse, dass der Artikel – wie hier – bereits nach wenigen Stunden nicht mehr erhältlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
    § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.

  • veröffentlicht am 24. November 2015

    OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15
    § 23 Abs. 1b S.1 StVO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass derjenige, der während der Fahrt ein betriebsbereites Mobiltelefon mit Internetanbindung und einer sog. Blitzer-App, die vor Geschwindigkeitsmessanlagen warnt, bei sich führt, gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO verstößt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. April 2015

    OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 RBs 232/14
    § 23 Abs. 1a StVO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch die bloße Benutzung des Smartphones als Internet-Navigationshilfe während der Fahrt verboten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. März 2015

    OLG Celle, Urteil vom 27.11.2014, Az. 13 U 89/14
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunkvertrages mit subventioniertem Smartphone nicht irreführend ist, wenn die blickfangmäßig herausgestellte Werbung für das Smartphone zu einem Kaufpreis von „1,- Euro“ per gut lesbarem Sternchenhinweis über die einmaligen Anschlusskosten und die monatliche Vertragsgebühr aufklärt. Nicht erforderlich sei es, den monatlichen Mobilfunktarif weiter aufzuschlüsseln in Telefonieleistungen und den sog. Handyzuschlag. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. November 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2014, Az. 38 O 25/14
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters, der einen Zusatztarif für das Ansehen aller Livespiele der Fußball-Bundesliga auf Tablets und Smartphones mit „Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ und „12,95 € mtl. mit 2 GB Datenvolumen on top“ bewirbt, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Das zusätzliche Datenvolumen genüge bei weitem nicht für die gezeigten Spiele, so dass entweder Volumen hinzugebucht werden müsse oder eine Drosselung stattfinden würde, die ein Live-Erlebnis nicht zulasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 U 94/13
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für ein Smartphone mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ irreführend ist, wenn andere Anbieter zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten höhere Übertragungsgeschwindigkeiten erreichen. Es werde durch die Werbung  suggeriert, dass die größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit geboten werde, die derzeit erreichbar sei. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. 81 O 119/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Elektronikfachmarkt wettbewerbswidrig handelt, wenn er Kunden einerseits beim Kauf eines Smartphones einen Gutschein in Höhe von 150,00 EUR für den nächsten Einkauf verspricht und andererseits ein Handy ohne Vertrag anbietet, dann aber dem Kunden im Nachhinein erklärt, der Gutschein werde nur bei Abschluss eines Kartenvertrages gewährt. Der Fachmarkt hatte sich gegenüber der Wettbewerbszentrale auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der grafischen Darstellung oberhalb des Kartenvertragsangebotes (hier) sei bereits hinreichend präzisiert, dass die Gutscheinkarte nur bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages gewährt werde. Das in der Werbung zwischen der Grafik des Smartphones und der Grafik des Gutscheins dargestellte Pluszeichen stelle sowohl zum Gutschein eine Verbindung dar als auch zu dem weiter unten abgebildeten Mobilfunkvertragsangebot. Die Kölner Kammer sah dies anders.

  • veröffentlicht am 8. März 2011

    LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az. 06 S 93/10
    §§ 611, 398, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB

    Das LG Münster hat entschieden, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrags sowie die Forderung von Schadensersatz unzulässig sind, wenn die aufgelaufenen Kosten auf einer unzureichenden Beratung beruhen. Die Ansprüche des Mobilfunkanbieters könnten dann wegen unzulässiger Rechtsausübung entfallen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Smartphone mit Internet-Zugang und Navigationsfunktion erworben und für die Datenverbindungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewählt. Eine ausreichende Aufklärung über die Gefahren einer verbrauchsabhängigen Abrechnung erfolgte jedoch nicht. Dies sei allerdings  insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Firma F dem Beklagten gleichzeitig das Mobiltelefon mit der Navigationssoftware „Route 66“ vermietet habe und ihr bekannt gewesen sei, dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen könnte – z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen. Auf diese Weise liefen innerhalb von 3 Tagen bereits ca. 1.000,00 EUR Kosten auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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