Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Irreführende Werbung bei unzureichender Bevorratung eines Smartphonesveröffentlicht am 3. März 2016
BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14
§ 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 5 des Anhangs, § 8 Abs. 1 und 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Smartphone-Angebots in einer Supermarktkette wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass die entsprechenden Geräte bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sind. Die Irreführung könne jedoch vermieden werden, wenn über die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufgeklärt werde. Ein Sternchenhinweis mit dem Wortlaut „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ genüge jedoch zur Aufhebung der Irreführung im vorliegenden Fall nicht, da der Verbraucher auf Grund dieses Hinweises und seiner Erfahrung mit wöchentlichen Angeboten trotzdem nicht damit rechnen müsse, dass der Artikel – wie hier – bereits nach wenigen Stunden nicht mehr erhältlich sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones genießen grundsätzlich Werktitelschutzveröffentlicht am 29. Januar 2016
BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.
- OLG Celle: Wer ein Handy mit einer Blitzer-App während der Fahrt betreibt, handelt verkehrsrechtswidrigveröffentlicht am 24. November 2015
OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15
§ 23 Abs. 1b S.1 StVODas OLG Celle hat entschieden, dass derjenige, der während der Fahrt ein betriebsbereites Mobiltelefon mit Internetanbindung und einer sog. Blitzer-App, die vor Geschwindigkeitsmessanlagen warnt, bei sich führt, gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO verstößt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamm: Benutzung des Handys als Internet-Navigationshilfe ist während der Fahrt verbotenveröffentlicht am 14. April 2015
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015, Az. 1 RBs 232/14
§ 23 Abs. 1a StVODas OLG Hamm hat entschieden, dass auch die bloße Benutzung des Smartphones als Internet-Navigationshilfe während der Fahrt verboten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Zur Werbung für einen 1-Euro-Mobilfunkvertragveröffentlicht am 2. März 2015
OLG Celle, Urteil vom 27.11.2014, Az. 13 U 89/14
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunkvertrages mit subventioniertem Smartphone nicht irreführend ist, wenn die blickfangmäßig herausgestellte Werbung für das Smartphone zu einem Kaufpreis von „1,- Euro“ per gut lesbarem Sternchenhinweis über die einmaligen Anschlusskosten und die monatliche Vertragsgebühr aufklärt. Nicht erforderlich sei es, den monatlichen Mobilfunktarif weiter aufzuschlüsseln in Telefonieleistungen und den sog. Handyzuschlag. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Düsseldorf: Werbung für „Bundesliga unterwegs“ auf Smartphones/Tablets inkl. 2 GB Zusatzvolumen ist irreführendveröffentlicht am 6. November 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2014, Az. 38 O 25/14
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung eines Telekommunikationsanbieters, der einen Zusatztarif für das Ansehen aller Livespiele der Fußball-Bundesliga auf Tablets und Smartphones mit „Alle Spiele der Bundesliga live erleben“ und „12,95 € mtl. mit 2 GB Datenvolumen on top“ bewirbt, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Das zusätzliche Datenvolumen genüge bei weitem nicht für die gezeigten Spiele, so dass entweder Volumen hinzugebucht werden müsse oder eine Drosselung stattfinden würde, die ein Live-Erlebnis nicht zulasse. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit „maximalem Surfspeed“ für ein Smartphone ist unzulässig, wenn andere Anbieter höhere Geschwindigkeiten anbietenveröffentlicht am 17. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 U 94/13
§ 5 UWG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für ein Smartphone mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ irreführend ist, wenn andere Anbieter zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten höhere Übertragungsgeschwindigkeiten erreichen. Es werde durch die Werbung suggeriert, dass die größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit geboten werde, die derzeit erreichbar sei. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Köln: Zur Irreführung bei Werbung mit Gutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Smartphones, wenn nicht auf die Pflichtbindung an einen Handy-Vertrag hingewiesen wirdveröffentlicht am 29. Mai 2012
LG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. 81 O 119/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 1 UWGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Elektronikfachmarkt wettbewerbswidrig handelt, wenn er Kunden einerseits beim Kauf eines Smartphones einen Gutschein in Höhe von 150,00 EUR für den nächsten Einkauf verspricht und andererseits ein Handy ohne Vertrag anbietet, dann aber dem Kunden im Nachhinein erklärt, der Gutschein werde nur bei Abschluss eines Kartenvertrages gewährt. Der Fachmarkt hatte sich gegenüber der Wettbewerbszentrale auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der grafischen Darstellung oberhalb des Kartenvertragsangebotes (hier) sei bereits hinreichend präzisiert, dass die Gutscheinkarte nur bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages gewährt werde. Das in der Werbung zwischen der Grafik des Smartphones und der Grafik des Gutscheins dargestellte Pluszeichen stelle sowohl zum Gutschein eine Verbindung dar als auch zu dem weiter unten abgebildeten Mobilfunkvertragsangebot. Die Kölner Kammer sah dies anders.
- LG Münster: Ungültigkeit des Mobilfunkvertrags bei Verletzung von Beratungspflichtenveröffentlicht am 8. März 2011
LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az. 06 S 93/10
§§ 611, 398, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGBDas LG Münster hat entschieden, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrags sowie die Forderung von Schadensersatz unzulässig sind, wenn die aufgelaufenen Kosten auf einer unzureichenden Beratung beruhen. Die Ansprüche des Mobilfunkanbieters könnten dann wegen unzulässiger Rechtsausübung entfallen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein Smartphone mit Internet-Zugang und Navigationsfunktion erworben und für die Datenverbindungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewählt. Eine ausreichende Aufklärung über die Gefahren einer verbrauchsabhängigen Abrechnung erfolgte jedoch nicht. Dies sei allerdings insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Firma F dem Beklagten gleichzeitig das Mobiltelefon mit der Navigationssoftware „Route 66“ vermietet habe und ihr bekannt gewesen sei, dass dieses Gerät Internet- und WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen könnte – z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen. Auf diese Weise liefen innerhalb von 3 Tagen bereits ca. 1.000,00 EUR Kosten auf. Zum Volltext der Entscheidung: