Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Die Werbung „inkl. SMS-Flat“ bei Begrenzung der kostenfreien SMS auf 3.000 pro Monat ist doch wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. November 2014
LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 24.10.2014, Az. 15 O 81/14
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Kiel hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung „inkl. SMS-Flat“ bei gleichzeitiger Begrenzung der kostenfreien SMS auf 3.000 pro Monat irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Bei dem Begriff „Flat“ oder „Flatrate“ erwarte der Verbraucher eine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten ab einem bestimmten Volumen. Dies sei vorliegend gerade nicht gegeben. Dies hatte eine andere Kammer des LG Kiel ein Jahr zuvor noch anders gesehen (hier). Ob sich der Sachverhalt des aktuellen Urteils wesentlich von dem des früheren unterschied, ist leider nicht ersichtlich, da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt.
- LG Kiel: Werbung für „SMS-Flat“ mit Begrenzung auf 3.000 SMS/Monat ist bei entsprechendem Hinweis zulässigveröffentlicht am 31. Oktober 2014
LG Kiel, Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für eine „SMS-Flat“, die auf 3.000 SMS pro Monat beschränkt war, zulässig ist. Vorliegend sei in der Onlinewerbung bei der erwähnten SMS-Flat eine hochgestellte „1“ angefügt gewesen sowie der Hinweis „Mehr Informationen findest Du hier“. Über einen dahinter stehenden Link sei der Anwender zu einer Unterseite gelangt, auf welcher der Hinweis auf 3.000 kostenfreie SMS enthalten gewesen sei. Dies genüge nach Ansicht des Gerichts, um ein Irreführung auszuschließen, zumal auf Grund der sehr hohen Menge an SMS, die im Regelfall nicht erreicht werde, die Relevanz der Information nur gering sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Die Bezeichnung „SMS Flat“ für einen Tarif mit Mengenbegrenzung ist irreführendveröffentlicht am 16. Mai 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2014, Az. 6 U 31/13
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit „SMS Flat“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Anzahl der SMS pro Monat auf 3000 begrenzt ist und darüber hinaus nutzungsabhängige Entgelte anfallen. Die Bezeichnung „SMS Flat 3000“ für einen solchen Tarif sei hingegen gerade noch als zulässig anzusehen. Ein Großteil der Verbraucher verstehe dies als Begrenzung bzw. erkenne jedenfalls die Erläuterungsbedürftigkeit, so dass die Beklagte über zusätzliche Angaben die Irreführungsgefahr ausräumen könne. Zum Volltext der Entscheidung: