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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. November 2014

    LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 24.10.2014, Az. 15 O 81/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Kiel hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Werbung „inkl. SMS-Flat“ bei gleichzeitiger Begrenzung der kostenfreien SMS auf 3.000 pro Monat irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Bei dem Begriff „Flat“ oder „Flatrate“ erwarte der Verbraucher eine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten ab einem bestimmten Volumen. Dies sei vorliegend gerade nicht gegeben. Dies hatte eine andere Kammer des LG Kiel ein Jahr zuvor noch anders gesehen (hier). Ob sich der Sachverhalt des aktuellen Urteils wesentlich von dem des früheren unterschied, ist leider nicht ersichtlich, da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelt.

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2014

    LG Kiel, Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für eine „SMS-Flat“, die auf 3.000 SMS pro Monat beschränkt war, zulässig ist. Vorliegend sei in der Onlinewerbung bei der erwähnten SMS-Flat eine hochgestellte „1“ angefügt gewesen sowie der Hinweis „Mehr Informationen findest Du hier“. Über einen dahinter stehenden Link sei der Anwender zu einer Unterseite gelangt, auf welcher der Hinweis auf 3.000 kostenfreie SMS enthalten gewesen sei. Dies genüge nach Ansicht des Gerichts, um ein Irreführung auszuschließen, zumal auf Grund der sehr hohen Menge an SMS, die im Regelfall nicht erreicht werde, die Relevanz der Information nur gering sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Mai 2014

    OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2014, Az. 6 U 31/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 4 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit „SMS Flat“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die Anzahl der SMS pro Monat auf 3000 begrenzt ist und darüber hinaus nutzungsabhängige Entgelte anfallen. Die Bezeichnung „SMS Flat 3000“ für einen solchen Tarif sei hingegen gerade noch als zulässig anzusehen. Ein Großteil der Verbraucher verstehe dies als Begrenzung bzw. erkenne jedenfalls die Erläuterungsbedürftigkeit, so dass die Beklagte über zusätzliche Angaben die Irreführungsgefahr ausräumen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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