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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 11. Januar 2013

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012, Az. 1 Ws 218/12
    § 298 Abs. 1 StPO, § 312 StPO, § 67 Abs. 3 JGG

    Das OLG Brandenburg hat in einer Strafsache entschieden, dass die Einlegung der Berufung mit Hilfe eines „SMS-to-Fax-Service“ das Schriftlichkeitserfordernis erfüllt. Dem Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses, dem Schriftstück den Inhalt der Erklärung wie auch die Person desjenigen, der sie abgibt, hinreichend zuverlässig entnehmen zu können, genüge es, wenn ein Absender im Wege der elektronischen Datenübermittlung veranlasse, dass die maßgebliche Erklärung erst andernorts und nur maschinenschriftlich niedergelegt werde. Maßgeblich sei allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte, für den Adressaten bestimmte Urkunde, so dass es nicht darauf ankomme, ob diese auf einer Urschrift beruhe, die am Absendeort aufgenommen und vom Erklärenden unterzeichnet worden sei. Aus diesem Grund ist seit langem anerkannt, dass Rechtsmittelschriften durch Telegramm, Fernschreiben und sog. Computerfax ihrer Art nach dem Schriftlichkeitserfordernis genügten. Es werde – anders als bei einer E-Mail vom Absender ein Ausdruck an Empfängerstelle veranlasst und so ohne Zutun des Empfängers, der entsprechende Technik vorhalte, ein Substrat geschaffen. Zur Schriftform gehört zwar weiter, dass ein Schriftstück vorliege, aus dem die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht entnommen werden könne. Für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei aber auch bei fristgebundenen Rechtsbehelfen eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt notwendig; entscheidend sei, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise oder jedenfalls hinreichend zuverlässig ersichtlich sei, von wem die Erklärung herrühre. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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