Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Werbung „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für den Kinderjoghurt Monsterbacke darf trotz wesentlich höherem Zuckeranteil fortgesetzt werdenveröffentlicht am 13. Februar 2015
BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 36/11
Art. 2 Abs. 2 EU-VO Nr. 1924/2006, Art. 10 EU-VO Nr. 1924/2006Das BGH hat – nach Vorlage an den EuGH (hier) – entschieden, dass die Werbung für den Kinderjoghurt Monsterbacke „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für einen Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health-Claims-Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Beanstandet worden war der hohe Zuckeranteil in dem Joghurt, der eine Gleichsetzung mit dem Naturprodukt Milch verbiete. Zur Pressemitteilung Nr. 18/2015:
(mehr …) - OLG Stuttgart: Früchtequark ist nicht „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“?veröffentlicht am 5. Februar 2011
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 U 61/10
§§ 3; 5 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Aussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ irreführend sei. Die Wettbewerbszentrale hatte zuvor moniert, dass der Slogan nach ihrer Auffassung wesentliche Punkte verschleiere: Das Produkt weise wohl den gleichen Calciumgehalt wie Milch auf, enthalte aber gleichzeitig die mehrfache Menge an Zucker. Mit der Werbung, so kritisierten die Wettbewerbshüter, würde den Eltern vorgegaukelt, man könne das „tägliche Glas Milch“ auch durch den zuckerhaltigen Früchtequark substituieren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.