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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2014

    LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass ein Händler, der mit einer sofortigen Lieferbarkeit seiner Produkte wirbt, über diese Produkte so verfügen können muss, dass diese am nächsten Werktag nach Bestellung zum Versand bereitgehalten werden. Anderenfalls liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Vorliegend seien Kunden 1-2 Tage nach Bestellung und Bezahlung der Ware darüber informiert worden, dass sich die Auslieferung verzögere und eine Nachlieferung in 5-7 Tagen erfolge, was nach Auffassung des Gerichts und der klagenden Wettbewerbszentrale viel zu lange dauerte, um mit „sofort“ vereinbar zu sein.

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