Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnungveröffentlicht am 7. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.07.2014, Az. 6 W 51/14
§ 93 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung ohne negative Kostenfolge für den Antragsteller gestellt werden kann, wenn eine Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint. Vorliegend hatte der Antragsgegner in einer vorgerichtlichen Kommunikation zu erkennen gegeben, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen wolle und er sich nicht durch eine Abmahnung beeindrucken lassen würde. Deshalb waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Auf die Kosten beschränkter Widerspruch gegen einstweilige Verfügung steht sofortigem Anerkenntnis in der Hauptsache nicht gleich und löst keine gesonderte 0,8-fache Verfahrensgebühr ausveröffentlicht am 17. September 2013
BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZB 68/12
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 93 ZPO; Nr. 3101 Nr. 1 VV RVGDer BGH hat entschieden, dass ein auf die Kosten beschränkter Widerspruch nicht mit einem sofortigen Anerkenntnis in der Hauptsache vergleichbar ist und somit neben der 1,3-Verfahrensgebühr (berechnet nach dem Wert der Kosten) nicht zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens gemäß Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG anfällt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Die Verwendung eines falschen Vornamens in der Adresse führt zur Unwirksamkeit der Abmahnungveröffentlicht am 3. April 2013
OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 182/07
§ 242 BGB, § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines falschen Vornamens in der Adresse zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Der Gegner hatte, nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen war, diese sofort anerkannt und damit dem Abmahnenden die Kosten des Verfahrens auferlegen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Warum Sie Ihre Abmahnung nicht per Einschreiben mit Rückschein versenden solltenveröffentlicht am 15. Juni 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2012, Az. 3 W 2/12
§ 93 ZPO, § 97 Abs. 2 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO, § 920 Abs. 2 ZPOWer eine einstweilige Verfügung (z.B. wegen eines Wettbewerbsverstoßes) beantragt, der sollte grundsätzlich darauf achten, dass er die Gegenseite zuvor lege artis abgemahnt hat. Geschieht dies nicht, kann die Gegenseite die einstweilige Verfügung sofort anerkennen und Kostenwiderspruch einlegen (vgl. § 93 ZPO). Der gänzlich fehlenden Abmahnung steht das nicht übermittelte Abmahnschreiben gleich, worauf das OLG Hamburg in dieser Entscheidung hingewiesen hat. „Die per Einschreiben versandte Abmahnung ist der Antragsgegnerin unstreitig nicht körperlich und auch nicht im rechtlichen Sinne zugegangen, weil auch die – unterstellte – Hinterlassung des Benachrichtigungsscheins im Falle eines nicht übergebenen, sondern in der Post niedergelegten Übergabe-Einschreibens den Zugang noch nicht bewirkt.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Negative Feststellungsklage gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann ohne Vorwarnung erhoben werdenveröffentlicht am 19. September 2011
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2011, Az. 4 W 40/11
§ 93 ZPODas OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung „im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes“ (genannt werden das Wettbewerbsrecht [UWG], Markenrecht, Urheberrecht) ohne vorherige Gegenabmahnung – also ohne vorausgehende Erklärung, dass die Abmahnung unberechtigt sei – negative Feststellungsklage erhoben werden kann, ohne dass der Klagende bei einem sofortigen Anerkenntnis die Verfahrenskosten zu tragen hat. Zum Volltext der Entscheidung:
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