Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zur Frage, wer bei einer Softwareentwicklung rechtlich für die Erstellung des Pflichtenhefts zuständig istveröffentlicht am 23. Oktober 2014
OLG Köln, Urteil vom 29.07.2005, Az. 19 U 4/05
§ 254 BGB, § 631 BGB, § 634 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Auftraggebers einer Softwareentwicklung (Besteller) sei, für den Auftragnehmer (z.B. Systemhaus) das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer müsse dann aber daran in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittle, für ihn erkennbare Unklarheiten aufkläre, bei der Formulierung der Bedürfnisse helfe und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreite. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- SEMINAR: „Anwaltliche Handwerksfehler aus dem IT-Recht“ / 06.12.2013 – Fachanwalt Fortbildung § 15 FAOveröffentlicht am 29. November 2013
Am Freitag, 06.12.2013 hält unsere Kanzlei ein Fortbildungsseminar zum Thema „Anwaltliche Handwerksfehler aus dem IT-Recht“ ab. Es werden in lockerer Atmosphäre einige der über 5.000 Entscheidungen auf unserer Kanzleiseite und unsere entsprechenden Praxiserfahrungen besprochen. Der Vortrag dürfte geeignet sein, um den Fortbildungspflichten für den Fachanwalt für Informationstechnologierecht gemäß § 15 FAO mit 5 bzw. 10 Fortbildungsstunden nachzukommen. Eine verbindliche Entscheidung bleibt der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorbehalten. Im Einzelnen:
1. Zeitpunkt und Ort
Freitag, 06.12.2013, 10:00 bis 16:30 Uhr
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
Saalestraße 8 (Haupteingang II)
24539 Neumünster (Schleswig-Holstein)Telefon: 04321/390550
info [at] damm-legal.de2. Themen
Es wird eine Auswahl an Rechtsfragen zu den folgenden Bereichen besprochen:
a. Das Recht des Internethandels –
Einzelaspekte zum Verkauf über Onlineshop, Amazon & eBay (ca. 3 Stunden)b. Social Media Recht / Das Recht der sozialen Netzwerke –
Facebook, Twitter & Co. (ca. 1 Stunde)c. Softwareentwicklung & Vertrieb von gebrauchter Software (ca. 1 Stunde)
Das Seminar / der Workshop richtet sich ausschließlich an Einzelpersonen, die das Seminar als Teil ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (vgl. § 14 BGB) buchen.
3. Dauer
Das Seminar umfasst 5 Zeitstunden. Sollte ausreichendes Interesse an einer Blockveranstaltung über 10 Zeitstunden bestehen, besteht auch kurzfristig die Möglichkeit, eine 2-tägige Veranstaltung vom Donnerstag, 05.12.2012 bis Freitag, 06.12.2013 abzuhalten (Zu den Übernachtungsmöglichkeiten s. unten).
Die Veranstaltung beginnt jeweils um 10.00 Uhr und endet um 16:30 Uhr.
4. Referent/enHauptreferent der Veranstaltung ist Rechtsanwalt Dr. Ole Damm, Fachanwalt für IT-Recht.
5. Anmeldefrist
Freitag, 29. November 2013 (Ausnahmen nur nach Absprache)
6. Anmeldung
Ihre geschätzte Anfrage zur Teilnahme an dem obigen Seminar richten Sie bitte an info [at] damm-legal.de.
7. Teilnehmerbeschränkung
Der Workshop ist auf 20-25 Teilnehmer beschränkt.
8. Kosten
Der Preis für das Seminar am 06.12.2013 beträgt 199,00 EUR zzgl. MwSt. (236,81 EUR inkl. MwSt.) je Teilnehmer.
Der Preis für ein Blockseminar am 05.12.2013 und am 06.12.2013 beträgt 349,00 EUR zzgl. MwSt. (415,31 EUR inkl. MwSt.) je Teilnehmer.
9. Anfahrt
Die Kanzlei ist über die A7 (Ausfahrt Neumünster-Süd) zu erreichen. Sie gelangen auf die Landstraße L 430. Die L430 (Richtung Osten) verlassen Sie an der zweiten Ausfahrt und gelangen so direkt auf die Saalestraße.
Neumünster ist von Hamburg über die Deutsche Bahn AG mit dem ICE und dem RE zu erreichen (ca. 60 Min.). Vom Hauptbahnhof in Neumünster fahren die Buslinien 7 und 77 in regelmäßigen zeitlichen Abständen unmittelbar vor unsere Kanzlei (Haltestelle Saalestraße/DOC).
- FAQ: Ratgeber für Softwareentwickler zu US-Softwarepatentenveröffentlicht am 13. Juli 2011
Viele Softwareentwickler haben ein nur rudimentär ausgeprägtes Gespür für das Softwarerecht. Einen Rechtsanwalt benötigt erst, wer das in Ruinen liegende Softwareprojekt partout nicht mehr zu reanimieren vermag. Nunmehr haben die Betreiber des Debian-Projekts mit freundlicher Unterstützung der Anwälte des Software Freedom Law Center (SFLC) einen Hilfe-zur-Selbsthilfe-Ratgeber zu Softwarepatenten veröffentlicht (hier), worauf Golem hinweist. Dieser soll offensichtlich als erste Orientierungshilfe dienen. Zu beachten ist, worauf die Betreiber ausdrücklich hinweisen, dass die FAQ-Liste lediglich das US-amerikanische Recht im Auge hat. Dies ist allerdings schon einmal ein wesentlicher Fortschritt, da in den USA den Softwarehäusern durch Patentklagen Dritter zweifellos die höchsten finanziellen Schäden drohen. Die Rechtslage in anderen Staaten kann sich daher anders darstellen. Wer es genau wissen möchte / muss, fragt einen Rechtsanwalt für IT-Recht. Wir helfen gerne weiter. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (Kontakt).
Dr. Damm & Partner
Rechtsanwälte
Senke 13
22393 Hamburg
Telefon 040/35716-904
E-Mail: info[at]damm-legal.de
Dr. Damm & Partner
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Saalestr. 8
24539 Neumünster
Telefon 04321 / 390 55-0
E-Mail: info[at]damm-legal.de - BGH: Ist bei einer Softwareentwicklung der Vertrag noch nicht erfüllt, bedarf es keiner „qualifizierten Rüge“veröffentlicht am 8. September 2010
BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. VII ZR 224/08
§ 631 BGBDer BGH hat entschieden, dass es keiner „qualifizierten Rüge“ bedarf, wenn bei einer Softwareentwicklung der Vertrag noch nicht erfüllt ist und dies vom Besteller beim Auftragnehmer angemerkt wird. Eine Aufforderung zur Leistung mit Fristsetzung sei nicht schon dann unwirksam, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführe. Zitat: (mehr …)
- BGH: Unterfällt auch die Softwareentwicklung dem Kaufrecht?veröffentlicht am 30. November 2009
BGH, Urteil vom 23.07.2009, Az. VII ZR 151/08
§ 651 BGBDer BGH hatte über die vertragstypologische Einordnung der Herstellung und Lieferung von für die Errichtung einer Siloanlage benötigten Bauteilen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang erklärte der Senat: „Nach § 651 BGB finden auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Soweit es sich dabei um nicht vertretbare Sachen handelt, ordnet § 651 Satz 3 BGB die Anwendung der §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB mit der Maßgabe an, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs tritt. Werkvertragsrecht tritt insoweit also nur ergänzend neben das Kaufrecht und nicht verdrängend an dessen Stelle.“ (mehr …)