IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2013

    OLG Köln, Urteil vom 16.11.2012, Az. 19 U 93/12
    § 670 BGB, § 677 BGB, § 683, § 684 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Optimierung der Software auch dann kostenpflichtig sein kann, wenn der Kunde lediglich von einer Fehlerbeseitigung ausgeht. Es läge dann eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des Kunden vor, so der Senat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2011, Az. 2-06 O 428/10, 2/06 O 428/10
    §§ 17 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 UrhG, 69c Nr. 3 S. 1, 69d Abs. 2,
    97 Abs. 1 S. 1 UrhG;  §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG; §§ 5 Abs. 1. S. 1 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Software, die unter Verstoß gegen eine sog. Volumenlizenz hergestellt wird, nicht mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebracht wird und dementsprechend nicht auf Grund des sog. Erschöpfungsgrundsatzes frei vertrieben werden darf. Die Beklagten hatten eingewandt, dass der Softwarehersteller keine physischen Datenträger mehr habe liefern wollen, so dasss die Nutzung einer anderen Software-DVD lediglich aus „Erleichterungsgründen“ geschehen sei. In beiden Fällen (originärer Überlassung wie hilfsweiser Beschaffung) müsse hinsichtlich der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Softwareherstellers Erschöpfung eintreten. Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO, bis das „BGH-Verfahren I ZR 129/08 [hier] oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden“ worden sei, lehnte die Kammer ab. Dort gehe es um die Erschöpfung des Verbreitungs- (nicht des Vervielfältigungsrechts), im Übrigen über die Erschöpfung von Rechten bei Download einer Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Mithin sei auch eigene Vorlage an den EuGH nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2011

    Viele Softwareentwickler haben ein nur rudimentär ausgeprägtes Gespür für das Softwarerecht. Einen Rechtsanwalt benötigt erst, wer das in Ruinen liegende Softwareprojekt partout nicht mehr zu reanimieren vermag. Nunmehr haben die Betreiber des Debian-Projekts mit freundlicher Unterstützung der Anwälte des Software Freedom Law Center (SFLC) einen Hilfe-zur-Selbsthilfe-Ratgeber zu Softwarepatenten veröffentlicht (hier), worauf Golem hinweist. Dieser soll offensichtlich als erste Orientierungshilfe dienen. Zu beachten ist, worauf die Betreiber ausdrücklich hinweisen, dass die FAQ-Liste lediglich das US-amerikanische Recht im Auge hat. Dies ist allerdings schon einmal ein wesentlicher Fortschritt, da in den USA den Softwarehäusern durch Patentklagen Dritter zweifellos die höchsten finanziellen Schäden drohen. Die Rechtslage in anderen Staaten kann sich daher anders darstellen. Wer es genau wissen möchte / muss, fragt einen Rechtsanwalt für IT-Recht. Wir helfen gerne weiter. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (Kontakt).

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  • veröffentlicht am 26. Mai 2010

    BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az. Xa ZB 20/08
    § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG

    Der BGH hat einen Meilenstein im Bereich der Patentierung von Software gesetzt. In den amtlichen Leitsätzen heißt es: „Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.“ Betroffen war konkret die Interaktion eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente (Patentanmeldung DE 102 32 674.6-53). Das BPatG hatte noch entschieden, dass „ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolgs eines Programms bediene, … nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon wegen der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich [sei]; die beanspruchte Lehre müsse vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienten.“ Was beim Europäischen Parlament seit Jahren wie ein rohes Ei behandelt, vom US-Patentamt auf Eis gelegt worden ist und auch in Deutschland höchst kontrovers diskutiert wird, hat der BGH nun im Rahmen eines obiter dictums „durchentschieden“. Auf das Urteil hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren. Zum Volltext: (mehr …)

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