IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. April 2010

    LG Köln, Urteil vom 30.09.2009, Az. 84 O 68/09
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die zu geringe Bevorratung eines beworbenen Artikels oder Sonderangebots wettbewerbswidrig ist. Daran ändere auch ein Sternchenhinweis mit den Worten „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“ nichts. Auf Grund einer solchen Formulierung dürfe der Verbraucher davon ausgehen, dass das Angebot möglicherweise nicht den ganzen Tag, so aber doch bis mindestens 12 Uhr mittags verfügbar wäre. Im Streitfall waren die beworbenen USB-Sticks jedoch bereits 70 Minuten nach Ladenöffnung ausverkauft gewesen. Dieses Urteil erstritt die Wettbewerbszentrale.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08
    §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 Nr. 2
    , 12 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass es irreführend ist, ein Angebot mit einem „Sonderpreis“ zu bewerben, wenn der damit in Bezug gesetzte Ursprungspreis letztmalig sechs Monate zuvor gefordert worden ist. Es bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wann der Ursprungspreis als „veraltet“ gelte und somit nicht mehr als Vergleichspreis herangezogen werden könne. Gerade auf dem im entschiedenen Fall betroffenen Telekommunikationsmarkt gehe der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass es sich bei Angeboten um aktuelle Angebote handele, da auf diesem Sektor ein Preiswandel auf Grund der großen Konkurrenz in kurzen Zeitabständen möglich sei. Das Gericht befand auf dem Telekommunikationsmarkt eine Irreführung als gegeben, wenn der als Normaltarif im Sonderangebot benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten angeboten worden sei, sondern länger als fünf Monate der so bezeichnete „Sonderpreis“ gegolten habe.

  • veröffentlicht am 7. November 2008

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)“eBay ruft mit den WOW! Wochen eine Preisoffensive aus. Bis kurz vor dem Fest gibt es auf dem deutschen Online-Marktplatz jeden Donnerstag ein neues Top-Produkt zum Tiefstpreis – selbst große Einzelhandelsketten liegen mit ihren Schnäppchen-Angeboten über dem ausgerufenen Preis.” berichtet Onlinemarktplatz.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: WOW!-Wochen). Anbieter der Produkte sind ordentliche Onlinehändler, die sich als Mitglieder auf der Internethandelsplattform eBay registriert haben. eBay tritt anders als Amazon, wie auch in der Vergangenheit, nicht selbst als Anbieter auf.

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