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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 9. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10
    § 18 Abs. 1 StrWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Verteilen von Visitenkarten oder Werbeflyern, die bei parkenden Autos z.B. unter den Scheibenwischer geklemmt werden, eine ordnungswidrige Sondernutzung im Straßenverkehr darstellt, wenn dafür keine Sondererlaubnis der Straßenbaubehörde vorliegt. Das Verteilen von Werbung sei nicht von der Zweckbestimmung eines öffentlichen Parkplatzes umfasst, welche lediglich den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:

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