Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG München: Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag auf Grund der nicht erfüllten Hoffnung, trotz chronischer Erkrankung trainieren zu könnenveröffentlicht am 11. Juli 2012
AG München, Urteil vom 13.10.2011, Az. 213 C 22567/11 – rechtskräftig
§ 611 BGB
Das AG München hat entschieden, dass bei einem Fitnessstudio-Vertrag nicht ohne Weiteres ein Sonderkündigungsrecht besteht, weil sich die Hoffnung des Trainierenden, trotz einer chronischen Erkrankung der Gelenke das Fitnessstudio nutzen zu dürfen, nicht erfüllt haben. Hier habe der Trainierende ein Sonderkündigungsrecht vertraglich vereinbaren müssen. Aus der Pressemitteilung 33/12 des AG München vom 09.07.2012: (mehr …)