Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- VG Hamburg: Kunst als Sondernutzung im öffentlichen Raum?veröffentlicht am 15. Oktober 2015
VG Hamburg, Urteil vom 26.02.2015, Az. 20 K 2855/13
§ 19 Abs. 1 WegeG HA, § 19 Abs. 4 Nr. 3 WegeG HA; Art. 5 Abs 3 GGDas VG Hamburg hat entschieden, dass Kunst im öffentlichen Raum, welche öffentliches Eigentum in Anspruch nimmt (hier: Aufbringung von Bildern auf einem öffentlichen Platz, welche die Schatten von Sitzbänken darstellen sollen), nicht unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt. Für die Installation des Kunstwerks sei eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, bei deren Erteilung eine Abwägung zwischen den Belangen des beantragenden Künstlers, den Belangen anderer Künstler und öffentlichen Belangen stattzufinden habe. Vorliegend sei die Erlaubnis rechtmäßig verweigert worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes sind keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWGveröffentlicht am 20. August 2015
BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. I ZR 250/03
§ 4 Nr. 11 UWG, § 16 Abs. 1 S.1 HessStrGDer BGH hat entschieden, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 HessStrG keine Marktverhaltensregelung darstellt. Vorliegend ging es um das Parken eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum, auf dem eine Werbung angebracht war. Die Wettbewerbszentrale e.V. war der Auffassung, dass hierfür eine Erlaubnis zur Sondernutzung erforderlich sei und deren Fehlen ein unlauteres Verhalten gemäß § 4 Nr. 11 UWG darstellte. Dem folgte der BGH nicht. Zweck und Schutzgut dieser Bestimmung lägen ausschließlich im Bereich des öffentlichen Straßenrechts. Ziel der Regelung über die erlaubnispflichtige Sondernutzung sei es, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsgemäßen Benutzungszweck und damit den Gemeingebrauch freizuhalten. Der Erlaubnisvorbehalt der Sondernutzung diene damit nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens, sondern dem Schutz der im Rahmen des Gemeingebrauchs liegenden Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Straße. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Verteilung von Werbung in Form der Anbringung an parkende Autos kann als Sondernutzung im Straßenverkehr ordnungswidrig seinveröffentlicht am 9. April 2013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10
§ 18 Abs. 1 StrWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Verteilen von Visitenkarten oder Werbeflyern, die bei parkenden Autos z.B. unter den Scheibenwischer geklemmt werden, eine ordnungswidrige Sondernutzung im Straßenverkehr darstellt, wenn dafür keine Sondererlaubnis der Straßenbaubehörde vorliegt. Das Verteilen von Werbung sei nicht von der Zweckbestimmung eines öffentlichen Parkplatzes umfasst, welche lediglich den Parkverkehr, d.h. das Aufsuchen des Parkplatzes mit dem Fahrzeug, das Abstellen und das spätere Wegfahren von dem Parkplatz sowie das Begehen von Fußgängern auf dem Parkplatz zum Verlassen oder Aufsuchen des abgestellten Fahrzeugs beinhalte. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Sonderform der Werbung – Verteilen von Visitenkarten als genehmigungspflichtige Sondernutzung?veröffentlicht am 13. August 2010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4 RBs25/10
§§ 59 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 StrWG NRWDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Visitenkartenwerbung von Gebrauchtwagenhändlern, die häufig auf Parkplätzen an parkende Autos geheftet wird, nicht ohne Genehmigung ausgeteilt werden darf. Das Befestigen der Karten mit Werbeaufdrucken auf einem öffentlichen Parkplatz stelle nämlich eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, da es über die verkehrlichen Zwecke (Fortbewegung, Kommunikation, Kontaktaufnahme) hinausgehe und lediglich eigenen werblichen Zwecken diene. Überdies werde ein erhöhter Reinigungsaufwand für die genutzten Parkflächen verursacht. Der betroffene Werbeausteiler, der über keine Genehmigung verfügte, wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt. Eine ähnliche Problematik stellte sich der Rechtsprechung bereits in folgenden Fällen: Verteilung von Handzetteln, CDs und Büchern mit religiösem Inhalt in der Fußgängerzone, die Werbung mit abgestellten Kraftfahrzeugen, der Verkauf von Getränkedosen nach einem Fußballspiel aus einem Einkaufswagen und die Tätigkeit von sogenannten Bauchladenhausierern in Fußgängerzonen.